Rn 29

Nach Instanzende ist allerdings noch die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung zulässig. Noch im Beschwerdeverfahren kann demnach die Rückwirkung der Bewilligung angeordnet werden, auch nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache (BGH FamRZ 05, 790; Köln FamRZ 97, 1544). Nach einer negativen Hauptsacheentscheidung muss der Antragsteller aber auch die Hauptsacheentscheidung anfechten. Das Gericht, das über die Beschwerde gegen die PKH-Versagung zu entscheiden hat, kann die Erfolgsaussicht nicht anders als die Vorinstanz in der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung beurteilen (BGH FamRZ 12, 964). Denn wenn eine Hauptsacheentscheidung vorliegt, die unanfechtbar ist, ist das Beschwerdegericht hinsichtlich der PKH an die Auffassung des Erstgerichts bzgl der Erfolgsaussicht gebunden (Brandbg FamRZ 03, 1398). Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Rechtsmittelgericht auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussicht geboten sein, Das ist der Fall, wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären war oder das Verfahren in der Hauptsache durchgeführt und rechtskräftig entschieden wurde und bei bestehender Rechtsgrundsätzlichkeit ein rechtzeitig gestelltes und mit den erforderlichen Unterlagen eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch nicht sogleich bei Entscheidungsreife entschieden wurde (BGH FamRZ 12, 964).

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