I. Grundsätze.
Rn 2
PKH muss für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden. Der Begriff Rechtszug ist kostenrechtlich zu verstehen, er ist dementsprechend identisch mit § 35 GKG. Der Rechtszug beginnt mit der Einreichung eines Antrags oder einer Klage bei Gericht. Er endet mit der die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung, der sonstigen Erledigung des Rechtsstreits (Vergleich, Rücknahme, Erledigung) oder durch den Tod der Partei (BGH FamRZ 04, 1707).
1. Zum Rechtszug zugehörige Verfahren.
Rn 3
Zur Instanz gehören folgende Verfahren:
- das Verfahren nach Verweisung, Einspruch und Zurückverweisung. Auch wenn eine Sache nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG zurückverwiesen wird, eröffnet dies keinen neuen Rechtszug, sondern gehört kostenrechtlich zur vorangegangenen Instanz (OVG NW JurBüro 94, 176).
- das Nachverfahren nach Grund- und Vorbehaltsurteil,
- Nebenverfahren innerhalb der Instanz wie zB die Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen,
- Folgesachen im Verbund mit der Ehescheidung,
- das Mahnverfahren (s.u.),
- das Verfahren nach Verweisung des Rechtsstreits aufgrund der §§ 281, 506, §§ 48, 48a ArbGG, § 96 GVG,
- das Kostenfestsetzungsverfahren,
- das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter
- Zuständigkeitsstreitigkeiten sowie Wiedereinsetzungsgesuche lösen keine besonderen Gebühren aus und gehören daher zum Rechtszug.
- die Anhörungsrüge gem § 321a gehört zur Instanz. Ist der Rechtsanwalt nur mit der Anhörungsrüge beauftragt, entsteht eine 0,5 Gebühr gem VV 3330. Bei Zurückweisung der Rüge entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV 1700. Dementsprechend muss für die Anhörungsrüge PKH gesondert beantragt werden (Zö/Schultzky Rz 3.1.2).
2. Isolierte Verfahren.
Rn 4
Nicht zum Rechtszug gehören folgende Verfahren:
- Arrestverfahren, einstweilige Verfügung. Die Bewilligung von PKH für das Arrestverfahren umfasst nicht das Aufhebungsverfahren (Zö/Schultzky Rz 3.3).
- einstweilige Anordnungen
- das selbstständige Beweisverfahren
- Widerklagen. Auch die Hilfswiderklage ist ein isoliertes Verfahren. Grds gehören Hilfsanträge zum Rechtszug, das gilt aber nur für Hilfsanträge der gleichen Partei. Die eventuelle Widerklage kann nicht anders behandelt werden als die Widerklage, es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand. Auch für die Verteidigung gegen die Widerklage ist eine besondere PKH-Bewilligung für den Kl erforderlich (Zö/Schultzky Rz 3.3.1).
- das Wiederaufnahmeverfahren ist ein besonderer Rechtszug
II. Einzelne Verfahren.
1. Einstweilige Anordnung.
Rn 5
Einstweilige Anordnungen sind nach § 51 III FamFG selbstständige Verfahren, so dass sich die zuvor (bis zur 14. Aufl beschriebenen) bestehenden Probleme erledigt haben.
2. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Rn 6
Wenn über Anträge nach §§ 707, 719, 769 gesondert mündlich verhandelt wird, entstehen besondere Anwaltsgebühren gem VV 3328. Dann muss für ein solches Verfahren gesondert PKH beantragt werden.
3. Mahnverfahren.
Rn 7
Es ist umstr, ob die für das Mahnverfahren bewilligte PKH sich auch auf das streitige Verfahren erstreckt, wenn der Streitgegenstand identisch ist. Grds kann die PKH auf das Mahnverfahren beschränkt werden (Oldbg NJW-RR 99, 579); jedenfalls dann erstreckt sich die PKH in keinem Fall auf das nachfolgende streitige Verfahren. Überwiegend wird zutr vertreten, das für das nachfolgende streitige Verfahren stets ein gesonderter PKH-Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden muss (LAG Düsseldorf JurBüro 90, 379; Schoreit/Groß/Groß Rz 3; Zö/Schultzky Rz 16; Dürbeck/Gottschalk Rz 16).
4. Stufenklage.
Rn 8
Bei der Stufenklage wird mit der Auskunftsstufe auch bereits der noch unbezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig. Die daraus resultierenden Konsequenzen für die PKH-Bewilligung sind streitig. Es wird die Auffassung vertreten, dass die PKH-Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Daraus folge, dass die PKH-Bewilligung für die Auskunft jeden dann bezifferten Leistungsantrag mitumfasst (Jena FamRZ 05, 1186; Zweibr FamRZ 05, 46; Ddorf FamRZ 00, 101). Problematisch an dieser Ansicht ist der mögliche Missbrauch. Die Erfolgsaussicht hinsichtlich einer Auskunftsstufe wird kaum jemals fraglich sein, das ist bei der späteren Bezifferung allerdings etwas völlig anderes. Nach dieser Ansicht ist PKH bewilligt, auch wenn der Leistungsantrag später viel zu hoch beziffert wird. Die Gegenansicht geht davon aus, dass über die PKH für die Leistungsstufe erst nach der Bezifferung entschieden werden kann (Naumburg OLGR 09, 835; KG FamRZ 05, 461). Dies wird ua damit begründet, dass bei der fehlenden Bezifferung die Erfolgsaussicht überhaupt noch nicht geprüft werden kann, mithin die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH nicht vorliegen können (KG aaO). Gegen diese Auffassung wird zutr eingewandt, dass aufgrund der bereits eingetretenen Rechtshängigkeit der Leistungsstufe im Ergebnis der Antragsteller für den Differenzwert (fraglich welcher, da der Wert der Auskunft später in der Bezifferung untergeht) einen Vorschuss zahlen müsste, was er wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht kann (Zimmermann Rz 287 ff). Eine vermittelnde Ansicht geht davon aus, dass die PKH-Bewilligung auf den sich aus der Auskunft ergebenden Antrag besc...