1. PKH nur für laufendes Verfahren.
Rn 18
PKH kann nur für ein laufendes Verfahren in der jeweiligen Instanz beantragt und bewilligt werden. Grds müssen sowohl der Antrag, die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Bewilligung vor Abschluss der Instanz erfolgt sein. Die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann vom Gericht auch über die Beendigung der Instanz hinaus gestattet werden. Dann ist die Vorlage innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erforderlich (KG NJ 21, 364; Saarbr FamRZ 10, 1750). Von der PKH-Bewilligung ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu unterscheiden. In Anwaltsprozessen kann die Beiordnung auch nach Abschluss der Instanz erfolgen, wenn die PKH-Bewilligung vorher erfolgt ist (Karlsr FamRZ 08, 524). Nach Abschluss der Instanz kann eine PKH-Bewilligung nur dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung bereits eine positive Entscheidung über den PKH-Antrag hätte ergehen können (Brandbg FamRZ 98, 249). Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Antragstellung ist nicht statthaft, da es sich nicht um eine Notfrist handelt (Brandbg NJW-RR 19, 182 [BGH 29.11.2018 - III ZB 19/18]).
Auch nach Abschluss der Instanz kann PKH mit Rückwirkung bewilligt werden, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt wurde (Ddorf JurBüro 87, 130).
2. Wirkung ab Antragstellung.
Rn 19
PKH wird erst bewilligt für die Zeit ab Antragstellung. PKH-Beschlüsse werden mit Bekanntgabe wirksam, damit tritt die Wirkung der Prozesskostenhilfe ein. Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt die Bewilligung wirkt. Nach hM wirkt der PKH-Beschluss auf die Zeit der Antragstellung zurück, jedenfalls dann, wenn alle Bewilligungsvoraussetzungen mit dem Antrag vorliegen. Insbesondere muss also die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt sein (Schoreit/Groß/Groß Rz 23). Überwiegend wird verlangt, dass die PKH-Unterlagen vollständig vorliegen (Dürbeck/Gottschalk Rz 603 ff). Tw werden in einem solchen Fall nicht belegte Ausgaben außen vor gelassen (Bambg FamRZ 01, 628). Fordert das Gericht allerdings zu weitergehender Darlegung bzw zu weiterer Vorlage von Belegen auf, so kann dies am Eintritt der PKH-Wirkungen nichts ändern, da die verlangte Vorlage von Belegen insoweit keine Antragsvoraussetzung ist. Bei einer abweichenden Festlegung des Beginns der PKH-Wirkungen sollte dies im Beschl ausdrücklich ausgesprochen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller die PKH erst mit dem Bewilligungsbeschluss erhalten will, sondern dass er die Wirkung ab Antragstellung begehrt. Ist eine abweichende Bestimmung nicht getroffen, dann wirkt die Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragseingangs zurück (Zö/Schultzky Rz 4 ff). Eine unbeschränkte Rückwirkung setzt voraus, dass der Antragsteller alles getan hat, was zur Bewilligung von PKH aus seiner Sphäre notwendig ist. Die Bewilligung von PKH für die Zeit, in der er die hinreichende Erfolgsaussicht und die Hilfsbedürftigkeit noch nicht dargetan hat, kann in die Rückwirkung nicht einbezogen werden (Karlsr FamRZ 96, 1287). Nach aA ist in den Fällen fehlender ausdrücklicher Bestimmung des Beginns der PKH nicht auf den Antragszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs abzustellen (Bambg JurBüro 85, 141; Ddorf JurBüro 87, 180). Dieser Auffassung ist zu folgen. Richtigerweise muss man davon ausgehen, dass die Wirkungen der PKH erst mit dem Eingang eines ordnungsgemäßen Antrages eintreten können. Das setzt voraus, dass sowohl die notwendigen Darlegungen zu Erfolgsaussicht und Mutwillen vorgenommen worden sind, als auch eine vollständig ausgefüllte und belegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde. Solange der Antragsteller vorwerfbar noch nicht alles getan hat, was für die PKH-Bewilligung notwendig ist, besteht auch kein Bedürfnis dafür, die PKH-Bewilligung auf diesen Zeitpunkt vorwirken zu lassen (vgl auch BGH FamRZ 1982, 58). Das gilt auch dann, wenn der Antrag vor Ende der Instanz gestellt ist, die Belege aber erst nach Instanzende eingereicht worden sind. PKH kann dann nicht mehr bewilligt werden (Brandbg FamRZ 98, 249). Auch hier gilt, dass das Gericht im Einzelfall eine Frist über das Ende der Instanz hinaus nachlassen kann, die dann aber einzuhalten ist.
Rn 20
Eine Rückwirkung auf die Zeit vor der Antragstellung ist grds unzulässig. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Antragseingang ausdrücklich angeordnet werden. Das kann der Fall sein, wenn der Antragsteller im Amtsermittlungsverfahren nicht auf eine mögliche PKH-Bewilligung unter Anwaltsbeiordnung hingewiesen wurde und dies bei pflichtgemäßem Handeln des Gerichtes erforderlich gewesen wäre (Brandbg FamRZ 97, 1542). Oder wenn er aus persönlichen, nicht zu vertretenden Gründen an der Antragstellung und Beibringung der Belege gehindert worden ist (Karlsr FamRZ 87, 1166). Eine Ausnahme gilt ebenfalls, we...