1. Vollstreckung ins bewegliche Vermögen.
Rn 30
In § 119 ist jetzt klargestellt, dass das Vollstreckungsgericht im Rahmen seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit PKH pauschal für die gesamte Zwangsvollstreckung bewilligen kann (ebenso gem § 77 Abs 2 FamFG in FG-Familiensachen). Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus § 20 Nr 5 RPflG. Grds ist die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben, es sei denn, es ist eine richterliche Handlung erforderlich. Das Gericht am Wohnsitz des Schuldners bewilligt PKH für die Mobiliarzwangsvollstreckung einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie für alle Forderungspfändungen. Eine Befristung der Bewilligung ist unzulässig (LG Saarbr JAmt 10, 337). Für Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist der Rechtspfleger des Grundbuchamtes zuständig, bei dem die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden soll. Für Verfahren auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung ist der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts zuständig. Für die Vollstreckung nach §§ 887, 888, 890 ist der Richter zuständig. Außerdem kann das Arrestgericht auf Antrag für den Arrestpfändungsbeschluss bereits einheitlich PKH bewilligen, dann erstreckt sich die Anwaltsbeiordnung auch auf die Arrestvollziehung (Zö/Schultzky Rz 35). Das gilt auch für einstweilige Anordnungen und einstweilige Verfügungsverfahren. Ansonsten ist für die Zwangsvollstreckung gesondert PKH zu beantragen. Hat das Prozessgericht fälschlicherweise PKH für den Rechtsstreit einschließlich der Zwangsvollstreckung bewilligt, ist dies wirksam (§ 8 I RPflG). In der Vollstreckung ist eine Prüfung der Erfolgsaussicht nur eingeschränkt möglich, das liegt in der Natur der Sache. Eine vorherige Anhörung ist stets unzweckmäßig, deswegen lässt sich Mutwillen idR nur dann annehmen, wenn der Gläubiger eine sinnlose Vollstreckung durchführen will. Zahlt ein Unterhaltsgläubiger regelmäßig, kann PKH wegen Mutwilligkeit versagt werden (LG Freiburg DAV 90, 246). Die Bewilligung erfolgt durch Beschl. Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen werden nicht gesondert bezeichnet. In der Zwangsvollstreckung ist besonders zu beachten, dass § 115 IV der PKH-Bewilligung entgegenstehen könnte, jedenfalls dann, wenn nur Vollstreckungsmaßnahmen ohne die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung beabsichtigt sind (MüKoZPO/Wax Rz 31). Für die Frage, ob die Kleinbetragsgrenze überschritten wird, sind die Kosten mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen zu addieren (Zur Rechtsanwaltsbeiordnung s § 121 Rn 17).
2. Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen.
Rn 31
In der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen gilt jede Vollstreckungsmaßnahme als besonderer Rechtszug. Zuständig für die PKH-Bewilligung ist das jeweilige Vollstreckungsgericht. Sondervorschriften gelten für das Insolvenzverfahren. Hier ist PKH für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beantragen und zu bewilligen.
3. PKH für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren.
Rn 32
Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ist für die PKH-Bewilligung das Vollstreckungsgericht zuständig. Hier gilt die Bewilligung für das gesamte Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens. Auf Antrag kann auch für das Zwangsversteigerungsverfahren und das Zwangsverwaltungsverfahren die Bewilligung in einem Beschl erfolgen (Stöber ZVG Einl 45.2). Für den Gläubiger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und der voreingetragenen Belastungen keine Aussicht besteht, dass eine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös erfolgt. Für den Schuldner kann im Zwangsversteigerungsverfahren PKH bewilligt werden. Es ist allerdings streitig, ob PKH für das gesamte Verfahren (Stöber ZVG aaO), oder nur für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen bewilligt werden kann (MüKoZPO/Wax § 14 Rz 65). Der BGH hat entschieden, dass für den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren eine pauschale Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt. Der Schuldner muss im Einzelnen darlegen, welche Rechtshandlungen er vornehmen will, um im Zwangsversteigerungsverfahren einzugreifen (BGH FamRZ 04, 177). Diese Auslegung des § 119 erscheint allerdings zu eng. Zwar ist das Zwangsversteigerungsverfahren kein Rechtszug im prozessrechtlichen Sinn. Bei Anwendung des Prinzips, dass der Begriff des Rechtszugs kostenrechtlich bestimmt ist, könnte indessen allenfalls eine Unterscheidung in der Bewilligung hinsichtlich der für das Anordnungs-, Versteigerungs- und Verteilungsverfahrens unterschiedlichen Gebühren erfolgen. Die Bewilligung der PKH hat keinen Einfluss darauf, dass die Kosten des Verfahrens gem § 788 dem Versteigerungserlös zu entnehmen sind. Bei PKH des Gläubigers sind die Kosten des Anordnungs- und des Beitrittsbeschlusses von der Gerichtskasse an der Rangstelle des Rechts einzustellen (Stöber ZVG Einl 45.8).