Rn 15

Die Entscheidung über die Bejahung seiner örtlichen Zuständigkeit trifft das Gericht regelmäßig in den Entscheidungsgründen des Endurteils (§ 303). Bei Streit über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kann und sollte im Einzelfall jedoch vorab durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit entschieden werden (§ 280; vgl BGH NJW 09, 3164, 3165 [BGH 09.07.2009 - III ZR 46/08] mwN). Ist das vom Kl bzw Ast angerufene Gericht nach mehreren gleichrangigen Gerichtsstandsregelungen (s dazu Rn 8) örtlich zuständig, so kann offenbleiben, worauf die Zuständigkeit gründet (Wahlfeststellung; St/J/Roth vor § 12 Rz 13 ›Wahlfeststellung‹).

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