a) Berufung/Beschwerde.
Rn 12
Nach § 513 II kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (s § 513 Rn 11). Für die Beschwerde gilt dasselbe nach § 571 II 2. Diese Regelungen wie auch die vergleichbaren Bestimmungen der § 545 II und § 576 II (dazu Rn 13) untersagen dem Berufungsgericht/Beschwerdegericht die Prüfung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Erstgerichts im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (vgl BGHZ 134, 127; FamRZ 21, 1908 mwN). Die damit verbundene Prüfungsbeschränkung des Rechtsmittelgerichts gilt aber dann nicht, wenn daneben die internationale Zuständigkeit im Streit steht und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen. Der Zweck der Vorschriften ist in diesem Fall nicht erreichbar, da sich das Rechtsmittelgericht im Rahmen seiner Überprüfung der internationalen Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens durchzuführen ist (s Rn 19) ohnehin mit den Erwägungen der Vorinstanz befassen muss (vgl BGHZ 134, 127; FamRZ 21, 1908). Ob eine Zuständigkeitsprüfung durch das Berufungsgericht/Beschwerdegericht auch dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zuständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (vgl BGH ZInsO 18, 1144; FamRZ 21, 1908, dort auch zum Streitstand).
b) Revision/Rechtsbeschwerde.
Rn 13
Nach § 545 II wird in der Revisionsinstanz nicht mehr überprüft, ob die Zuständigkeit durch das Gericht des ersten Rechtszugs zu Unrecht angenommen oder verneint worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer insoweit aufgetretenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (stRspr; BGH NJW-RR 07, 1509 mwN; zur Frage der Überprüfung bei willkürlicher Rechtsanwendung durch das Instanzgericht s BGH WM 15, 819; s.a. § 513 Rn 16). In der Rspr wird dieser Ausschluss umfassend verstanden, so dass auch Entscheidungen der Berufungsgerichte unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr überprüft werden können (s näher § 545 und Rn 12). Für das Beschwerdeverfahren gelten dieselben Grundsätze nach § 576 II (BGH NJW 09, 1974; FamRZ 21, 1908; s § 576 Rn 3). Anderes gilt, wenn die örtliche Zuständigkeit von denselben Voraussetzungen abhängt wie die Prüfung der internationalen Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens vAw zu erfolgen hat (BGH, stRspr; BGHZ 134, 127; 184, 313; NJW 11, 2059; FamRZ 21, 1908; BAG NZA 21, 1469; s dazu auch Rn 12 und 19). Ob eine Zuständigkeitsprüfung durch den BGH auch dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts/Beschwerdegerichts über die Zuständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (vgl BGH ZInsO 18, 1144; FamRZ 21, 1908, dort auch zum Streitstand).