Rn 9

Gemäß Abs 1 S 2 setzt das Gericht bereits im ersten Beschl eine Änderung der Ratenhöhe fest, die sich ergibt, wenn berücksichtigte Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder tw entfallen. Die Möglichkeit besteht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung die auf Tatsachen begründete Erwartung besteht, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Partei bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Bewilligung durch den Wegfall oder die Verringerung der Belastungen verbessern werden. Das erfordert eine Prognoseentscheidung von Seiten des Gerichts. Eine solche Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn bereits aus den PKH-Unterlagen ersichtlich ist, dass eine Belastung wegfallen wird. (Wegfall von Kreditraten, Ende von Ratenzahlungsverpflichtungen). Zu beachten ist, dass nur der Wegfall besonderer Belastungen iSd § 115 I Nr 4 eine solche Prognoseentscheidung erlaubt. Der Wegfall anderer Belastungen, zB Miete, kann hier nicht berücksichtigt werden.

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