I. Ursprünglicher Beschluss.
Rn 2
Die Festsetzung der Raten und der Beiträge aus dem Vermögen erfolgt im ursprünglichen Beschl. Enthält der Beschl keine Anordnung, ist ratenfreie PKH bewilligt. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers werden nicht im ursprünglichen PKH-Verfahren berücksichtigt, sondern gem § 120 IV. Der Vorbehalt der Überprüfung von Ratenanordnungen ist grds unzulässig (MüKoZPO/Wax Rz 2; Zimmermann Rz 279). Teilweise wird der Vorbehalt späterer Ratenzahlungen für zulässig erachtet (Zö/Schultzky Rz 1; Hamm FamRZ 03, 1021). Eine solche Anordnung folgt allein Zweckmäßigkeitserwägungen, er widerspricht dem Wortlaut von § 120 I. Der Vorbehalt käme allenfalls für Fälle in Betracht, in denen das Gericht weitere Glaubhaftmachung gem § 118 angeordnet hat, die zu einer Änderung der Ratenhöhe führen könnte. Richtigerweise ist hier allerdings PKH unter Außerachtlassung der noch nicht nachgewiesenen Positionen zu bewilligen. Der Antragsteller ist dann darauf zu verweisen, einen Änderungsantrag zu stellen. In keinem Fall darf die Anordnung von Ratenzahlungen auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Hauptsacheentscheidung hinausgeschoben werden. Damit wäre eine unzulässige Abänderung oder Aufhebung einer ggf ratenfreien PKH verbunden (Hamm FamRZ 03, 1021). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Festsetzung der Raten ist der Zeitpunkt der Entscheidung (Stuttg FamRZ 11, 1985). Lediglich in Aussicht stehende Einkommensverbesserungen bleiben außer Betracht, denn die Erwartung zukünftigen Einkommens ist weder Einkommen noch Vermögen (BGH MDR 87, 918). Wegen der Gerichtskosten und wegen der bereits auf die Staatskasse übergegangenen Rechtsanwaltskosten ist die Staatskasse im Insolvenzfall Insolvenzgläubigerin. Eine Anordnung von Ratenzahlungen kann daher nicht erfolgen, auch nicht im Überprüfungsverfahren nach § 120a (BGH NJW 19, 3522 [BGH 28.08.2019 - XII ZB 119/19]).
II. Begründungszwang.
Rn 3
Der Beschl ist zu begründen, falls Ratenzahlung oder der Einsatz von Vermögenswerten angeordnet wurde (Brandbg OLGR 03, 504). Denn der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht. Ungeachtet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der ›bündigen Kürze‹ müssen die Gründe zumindest so präzise und ausf sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (Saarbr FamRZ 11, 745 mwN; vgl auch – sonst ggf. Willkür – BayVerfGH NJW 05, 3771; Frankf Rpfl 10, 111; Hambg MDR 10, 1274 [BGH 31.03.2010 - I ZR 75/08]). Der Beschl hat eine eindeutige Aussage über die Höhe der Ratenzahlungen und deren Beginn zu treffen (Saarbr Beschl v 3.1.11 – 9 WF 100/10). Er schafft insoweit einen Vertrauenstatbestand, wobei maßgeblich hier die Urschrift des Beschlusses ist. Fehler in der Ausfertigung schaffen keinen Vertrauenstatbestand, nicht für die Partei und nicht für den Rechtsanwalt (Stuttg Justiz 86, 18). Eine stillschweigende Einschränkung der Bewilligung seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht (Frankf JurBüro 86, 79). Auch eine rückwirkende Anordnung von Ratenzahlungen ist nicht zulässig.
Rn 4
Ausnahmsweise kann rückwirkend die Ratenzahlung angeordnet werden, wenn eine Beschwerde der Staatskasse erfolgreich ist. Wegen des Vertrauensschutzes kann die Rückwirkung nur auf den Zeitpunkt eintreten, an dem die Partei von der Beschwerde Kenntnis erlangt hat (Karlsr OLGR 06, 806). Hat das Gericht die Begründung der Ratenzahlungsanordnung versäumt, so führt dies zur Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren und zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (Karlr FamRZ 91, 349).
Rn 5
Streitig ist, ob auch ein Beschl zu begründen ist, der keine Ratenzahlung angeordnet. Der Antragsteller ist durch diesen Beschl nicht beschwert. Die Staatskasse kann eingeschränkt gem § 127 Beschwerde einlegen. So wünschenswert eine Begründung sein mag, zumal sie ggf. die Grundlagen für eine Änderung gem § 120a festschreibt (Dürbeck/Gottschalk Rz 617), so unüblich ist sie – soweit ersichtlich – in der gerichtlichen Praxis. In Zeiten knapper staatlicher Ressourcen erscheint der Verzicht auf eine Begründung in diesen Fällen jedenfalls gut vertretbar.
III. Beginn der Zahlungen.
1. Raten aus dem Einkommen.
Rn 6
Die Anzahl der Raten aus dem Einkommen wird im Bewilligungsbeschluss naturgemäß nicht festgelegt. Sie ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Kosten, nach oben begrenzt auf 48 Monate. Der Einsatzzeitpunkt ist vom Gericht festzulegen; eine gesetzliche Bestimmung gibt es nicht. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung ist das Datum des Beschlusses. Eine Rückverlegung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ist nicht zulässig (Zimmermann Rz 283; KG MDR 99, 510 [KG Berlin 07.08.1998 - 17 WF 5072/97]). Wenn eine Bestimmung im Beschl fehlt, wird der ...