Rn 3
Der Beschl ist zu begründen, falls Ratenzahlung oder der Einsatz von Vermögenswerten angeordnet wurde (Brandbg OLGR 03, 504). Denn der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht. Ungeachtet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der ›bündigen Kürze‹ müssen die Gründe zumindest so präzise und ausf sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (Saarbr FamRZ 11, 745 mwN; vgl auch – sonst ggf. Willkür – BayVerfGH NJW 05, 3771; Frankf Rpfl 10, 111; Hambg MDR 10, 1274 [BGH 31.03.2010 - I ZR 75/08]). Der Beschl hat eine eindeutige Aussage über die Höhe der Ratenzahlungen und deren Beginn zu treffen (Saarbr Beschl v 3.1.11 – 9 WF 100/10). Er schafft insoweit einen Vertrauenstatbestand, wobei maßgeblich hier die Urschrift des Beschlusses ist. Fehler in der Ausfertigung schaffen keinen Vertrauenstatbestand, nicht für die Partei und nicht für den Rechtsanwalt (Stuttg Justiz 86, 18). Eine stillschweigende Einschränkung der Bewilligung seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht (Frankf JurBüro 86, 79). Auch eine rückwirkende Anordnung von Ratenzahlungen ist nicht zulässig.
Rn 4
Ausnahmsweise kann rückwirkend die Ratenzahlung angeordnet werden, wenn eine Beschwerde der Staatskasse erfolgreich ist. Wegen des Vertrauensschutzes kann die Rückwirkung nur auf den Zeitpunkt eintreten, an dem die Partei von der Beschwerde Kenntnis erlangt hat (Karlsr OLGR 06, 806). Hat das Gericht die Begründung der Ratenzahlungsanordnung versäumt, so führt dies zur Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren und zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (Karlr FamRZ 91, 349).
Rn 5
Streitig ist, ob auch ein Beschl zu begründen ist, der keine Ratenzahlung angeordnet. Der Antragsteller ist durch diesen Beschl nicht beschwert. Die Staatskasse kann eingeschränkt gem § 127 Beschwerde einlegen. So wünschenswert eine Begründung sein mag, zumal sie ggf. die Grundlagen für eine Änderung gem § 120a festschreibt (Dürbeck/Gottschalk Rz 617), so unüblich ist sie – soweit ersichtlich – in der gerichtlichen Praxis. In Zeiten knapper staatlicher Ressourcen erscheint der Verzicht auf eine Begründung in diesen Fällen jedenfalls gut vertretbar.