1. Raten aus dem Einkommen.
Rn 6
Die Anzahl der Raten aus dem Einkommen wird im Bewilligungsbeschluss naturgemäß nicht festgelegt. Sie ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Kosten, nach oben begrenzt auf 48 Monate. Der Einsatzzeitpunkt ist vom Gericht festzulegen; eine gesetzliche Bestimmung gibt es nicht. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung ist das Datum des Beschlusses. Eine Rückverlegung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ist nicht zulässig (Zimmermann Rz 283; KG MDR 99, 510 [KG Berlin 07.08.1998 - 17 WF 5072/97]). Wenn eine Bestimmung im Beschl fehlt, wird der Zahlungsbeginn bestimmt durch die erste Aufforderung zur Zahlung seitens der Gerichtkasse, wobei dann nur Raten beginnend mit dem Zugang des Beschlusses angefordert werden können. Hat die Partei aber mit dem Beschl auch keine Kenntnis von der Stelle erhalten, an die die Raten zu zahlen sind, setzt der Zahlungsbeginn erst mit Aufforderung zur Zahlung seitens der Gerichtskasse ein (Zö/Schultzky Rz 8). Das Gericht darf auch eine besondere Notlage der Partei bei Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlungen berücksichtigen, zum Beispiel schleppende Gehaltszahlung (LAG Düsseldorf JurBüro 86, 608).
2. Raten aus dem Vermögen.
Rn 7
Bei der Anordnung des Einsatzes eines Vermögensbestandteils ist diese ziffernmäßig anzugeben und der Zeitpunkt der Zahlung zu bestimmen (Köln FamRZ 01, 632). Die Anordnung von Zuzahlungen aus dem Vermögen kann als Einmalzahlung oder auch in Raten erfolgen. Bei der Anordnung von Raten gilt die Grenze von 48 Monaten aus dem Vermögen nicht. Daher muss er auch die Anzahl der Raten enthalten, damit der Antragsteller überprüfen kann, ob der Schonbetrag des Vermögens eingehalten ist (Köln FamRZ 01, 632). Wenn einzusetzendes Vermögen nicht zeitnah verwertet werden kann, kann eine Rate aus dem Vermögen gestundet werden (München MDR 98, 365 [BGH 22.10.1997 - VIII ZB 32/97]).
3. Reihenfolge.
Rn 8
Sind sowohl Raten aus dem Einkommen und Beträge aus dem Vermögen zu zahlen, ist streitig, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Zahlungen zu erfolgen haben. Eine Ansicht behandelt die Zahlung aus dem Vermögen vorrangig (Zö/Schultzky Rz 11). Eine andere geht davon aus, dass die Reihenfolge der Zahlungen nicht gesetzlich bestimmt ist und daher den Umständen des Einzelfalls vorbehalten bleibt (Schoreit/Groß/Groß Rz 7). Dabei soll auch entschieden werden können, ob die Partei zunächst Monatsraten aus dem Einkommen zu zahlen hat oder ob sie in erster Linie auf ihr Vermögen zurückgreifen muss. Diese Lösung erscheint allerdings zweifelhaft, da § 115 keine Berücksichtigung des Einkommens der Partei bei der Frage der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes vorsieht. Da die Höhe der Zuzahlung aus dem Vermögen bekannt, die Dauer der Ratenzahlung aus dem Einkommen indes unbestimmt ist, ist es sinnvoller, zuerst die Ratenanordnung aus dem Vermögen zu erfüllen und erst danach die Raten aus dem Einkommen zu verrechnen. Eine Bestimmung der Reihenfolge der Zahlungen muss im Beschl erfolgen.