1. Einkommen.
Rn 9
Gemäß Abs 1 S 2 setzt das Gericht bereits im ersten Beschl eine Änderung der Ratenhöhe fest, die sich ergibt, wenn berücksichtigte Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder tw entfallen. Die Möglichkeit besteht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung die auf Tatsachen begründete Erwartung besteht, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Partei bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Bewilligung durch den Wegfall oder die Verringerung der Belastungen verbessern werden. Das erfordert eine Prognoseentscheidung von Seiten des Gerichts. Eine solche Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn bereits aus den PKH-Unterlagen ersichtlich ist, dass eine Belastung wegfallen wird. (Wegfall von Kreditraten, Ende von Ratenzahlungsverpflichtungen). Zu beachten ist, dass nur der Wegfall besonderer Belastungen iSd § 115 I Nr 4 eine solche Prognoseentscheidung erlaubt. Der Wegfall anderer Belastungen, zB Miete, kann hier nicht berücksichtigt werden.
2. Vermögen.
Rn 10
Nach dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift gilt diese vorzeitige Festsetzung der Ratenänderung nur bei Raten aus dem Einkommen, nicht bei Raten aus dem Vermögen. In entsprechender Anwendung kann das Gericht auch die zukünftige Zuzahlung aus dem Vermögen bestimmen, aber nur dann, wenn Zeitpunkt und Höhe des Vermögenserwerbs gesichert sind, zB bei einem Sparbrief (Zimmermann Rz 285; Kobl MDR 99, 1346). Teilweise wird angenommen, dass eine solche sichere Prognose eines zukünftigen Vermögenserwerbs auch dann vorliege, wenn die Partei die Veräußerung eines im Miteigentum stehenden Mehrfamilienhauses dergestalt plant, dass ein Maklerauftrag erteilt ist (Karlsr FamRZ 09, 138). Eine solche Erweiterung ist abzulehnen. § 120 I spricht im Wortlaut ausdrücklich nur vom erwarteten Wegfall von Belastungen hinsichtlich des Einkommens. Soweit eine ausdehnende Analogie hinsichtlich von Vermögenszuwächsen befürwortet wird, ist hiervon zurückhaltend Gebrauch zu machen und ein solcher Fall jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn der Vermögenserwerb nach Höhe und Anfallszeitpunkt bereits bekannt ist. Das ist bei einer lediglich beabsichtigten Veräußerung eines Hauses, bei der noch nicht einmal ein Käufer bekannt ist, nicht der Fall.
Umstritten ist, ob die vorzeitige Anordnung von Zuzahlungen auch für die Vermögensbeträge gilt, die der Partei aus dem Rechtsstreit in der Hauptsache selbst zufließen. Das wird tw im Hinblick darauf bejaht, dass die Partei im Prozess eine gesicherte Forderung erhält, deren Realisierung nahe liegt (Brandbg FamRZ 08, 1264; Ddorf FamRZ 90, 765). Tw wird eine Berücksichtigung bereits im ursprünglichen Beschl abgelehnt, da eine hinreichend sichere Prognose des Vermögenserwerbs noch nicht möglich ist und stattdessen erst bei konkretem Eintritt eine Änderung nach § 120 IV bevorzugt (Stuttg OLGR 06, 458). Jedenfalls um im Abänderungsverfahren eine etwaige Bösgläubigkeit des Antragstellers leichter belegen zu können, ist es sinnvoll, einen Zusatz dahingehend aufzunehmen, dass die Partei bei Zahlung der Hauptforderung eine Zuzahlung aus dem Vermögen werde leisten müssen.