Rn 2
Erforderlich ist eine wesentliche Änderung, die nachträglich eingetreten ist. Der Begriff der Wesentlichkeit ist nur für das Bruttoeinkommen definiert. (100 Euro). Überwiegend wird ansonsten verlangt, dass nur Änderungen zu einer Ratenanpassung führen, die voraussichtlich von einiger Dauer sind. Durch die Anpassung für die Staatskasse erzielbare Mehreinnahmen müssen in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand stehen (Zimmermann Rz 407 ff). Die Vorschrift regelt die nachträgliche Entziehung oder Änderung der PKH abschließend mit § 124. Eine einmal erfolgte Bewilligung von PKH, auch wenn sie fehlerhaft erfolgt ist, begründet einen Vertrauenstatbestand für die begünstigte Partei; dies hat Vorrang ggü den fiskalischen Interessen des Staates (Saarbr OLGR 06, 210).
Rn 3
War die ursprüngliche PKH-Entscheidung falsch, so kann dies nicht über § 120a im Nachhinein korrigiert werden (BAG FamRZ 09, 687; Saarbr OLGR 09, 658; Bambg FamRZ 03, 1199 zu § 120 IV). Ebenfalls keinen Grund für eine Abänderung stellt es dar, wenn die Verfahrenskosten im Nachhinein höher waren, als sie iRd ursprünglichen Schätzung festgestellt und als Grundlage für eine Vermögenszuzahlung gem § 115 angenommen worden sind. Im Rahmen der Abänderung nach § 120a sind allein maßgeblich die geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (Brandbg OLGR 05, 794). Der Begriff der Änderung ist gleich zu verstehen wie in § 323. Das Gericht stellt einen Vergleich an zwischen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung und denen im jetzigen Zeitpunkt. Der Rechtspfleger ist im Abänderungsverfahren an die Rechtsauffassung des Gerichts im PKH-Beschluss hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen und der Abzugsfähigkeit bestimmter Positionen etc. gebunden. Er darf die Raten nicht ändern, wenn und weil er eine andere Rechtsauffassung vertritt (Saarbr Beschl v 8.12.09 – 6 WF 110/09 und v 26.10.12 – 9 WF 430/12 –; Ddorf FamRZ 06, 1001; Bambg FamRZ 05, 1101). Wird einer Partei, der in 1. Instanz PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, in 2. Instanz PKH nur mit Raten bewilligt, so rechtfertigt dies allein für den Rechtspfleger 1. Instanz nicht die Abänderung (Stuttg OLGR 02, 308).
I. Änderungen von Amts wegen.
Rn 4
Zuständig für Änderungen vAw nach Abschluss des Verfahrens ist der Rechtspfleger. Die Akten werden ihm in regelmäßigen Abständen zur Kontrolle vorgelegt. Die Änderung ist zulässig, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach der PKH-Entscheidung wesentlich geändert haben. Durch den Begriff Änderungen ist klargestellt, dass sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse erfasst und berücksichtigt werden müssen. Auch an dieser Stelle gilt, dass die Änderung schon eingetreten sein muss, eine nur erwartete Änderung reicht nicht aus.
1. Verbesserung.
Rn 5
Es kommen sowohl Verbesserungen des Einkommens oder Wegfall von Belastungen als auch der nachträgliche Erwerb von Vermögen in Betracht. Beim Einkommen kann das sein die Erhöhung des Arbeitseinkommens oder der Bezug von Arbeitseinkommen, wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde. Durch die gesetzliche Definition der Wesentlichkeit beim Einkommen ist der zuvor bestehende Streit über die notwendige Größe der Abänderung obsolet.
Rn 6
Auch der nachträgliche Vermögenserwerb ist zu berücksichtigen. Das ist auch der Zufluss des Vergleichsbetrages aus dem Verfahren. Nachträgliche Vermögenszuflüsse können die Änderung der PKH nur dann begründen, wenn das Geld noch tatsächlich vorhanden ist. Die Partei ist in ihren Vermögensdispositionen insoweit frei, als anderweitige Verbindlichkeiten beglichen und auch notwendige Anschaffungen vorgenommen werden dürfen (Kobl MDR 14, 615; BGH FamRZ 99, 647; Dresden FamRZ 08, 1573). Das soll dann nicht gelten, wenn die Partei langfristige Verbindlichkeiten begleicht, die noch nicht fällig sind (Köln FamRZ 05, 2003). Der BGH hat die Kriterien, unter denen eine Fiktion des Vermögensbestandteils vorgenommen wird, entschieden. Vermögen kann zugerechnet werden, wenn die Partei es böswillig in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit innerhalb der Vierjahresfrist wieder ausgegeben hat. Das Abänderungsverfahren muss noch nicht begonnen haben. Die Partei darf das Vermögen lediglich für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgeben, die bereits bestanden haben, als der Rechtsstreit absehbar wurde (BGH FamRZ 08, 250). Die Anschaffung eines PKW ist idR nicht geschützt FUR 17, 513).
Rn 7
Wenn nach einem Verfahren wegen Unterhalts eine Nachzahlung auf rückständigen Trennungsunterhalt sowie eine Kapitalabfindung zum Ausgleich des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt geleistet werden, ist zu differenzieren. Die Nachzahlung ist zu berücksichtigen, soweit sie nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten und zum Ausgleich finanzierter Aufwendungen in der Vergangenheit benötigt wird (Celle FamRZ 05, 1917). Die Abfindung für den künftigen Unterhalt ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht zur Bestre...