Rn 20
Die Entscheidung des Rechtspflegers ergeht durch Beschl. Der Beschl ist zu begründen, die fehlende Begründung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (Brandbg OLGR 03, 504). Der Beschl muss das konkrete Verfahren bezeichnen, sowie mit notwendiger Eindeutigkeit erkennen lassen, dass, ab wann und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind (Saarbr Beschl v 3.1.11, 9 WF 100/10). Gegen den Beschl ist die sofortige Beschwerde gem §§ 127 II, 567 ff, § 11 RPflG gegeben. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat (§§ 127 II 3, 569 I 1). Die Notfrist beginnt erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Beschlusses (Brandbg Rpfleger 04, 53 [OLG Brandenburg 06.08.2003 - 9 WF 138/03]). Hinsichtlich des Adressaten der Zustellung (Partei oder Anwalt) bestand der gleiche Streit wie bei der Aufforderung, s dazu Rn 15; die Zustellung ist an den RA zu richten (BGH FamRZ 11, 463). Der Rechtspfleger kann abhelfen, der Richter erster Instanz ist über die Erinnerung nur entscheidungsbefugt im Fall des § 11 II RPflG, ansonsten entscheidet das Beschwerdegericht. Die Vorlage der ausgebliebenen PKH-Erklärung kann noch im Beschwerdeverfahren erfolgen, eine Aufhebung der PKH erfordert ein vollständiges Ausbleiben der Erklärung (Naumbg Beschl v 24.4.08 – 4 WF 24/08). Das gilt auch dann, wenn für das Ausbleiben der Erklärung keine ausreichende Entschuldigung vorgebracht wird (Brandbg Beschl v 1.2.08 – 9 WF 362/07, Aufgabe der bisherigen Rspr). An einer hinreichenden Erklärung fehlt es aber nicht schon dann, wenn die Partei zwar ihre geänderten Einkünfte, nicht aber ihre behaupteten Belastungen hinreichend dargetan hat. Denn dies hat allenfalls zur Folge, dass die Belastungen unberücksichtigt bleiben und mit dieser Maßgabe das einzusetzende Einkommen zu errechnen ist (Saarbr FamRZ 11, 662). Anderes gilt, wenn Einkommen nicht belegt wird, da dann dem Gericht eine Berechnung der exakten Ratenhöhe verschlossen ist. Beschwerdeberechtigt ist bei einer Erhöhung der Raten oder bei einer abgelehnten Ratenermäßigung die Partei. Sofern es bei einer Ratenanordnung verbleibt, ist die Staatskasse nicht beschwerdebefugt (LAG Ddorf JB 90, 203).
Rn 21
Ein Beschwerderecht der Staatskasse besteht dann, wenn die Änderungen der ratenfreien PKH in eine Bewilligung mit Raten abgelehnt wird, und dann, wenn eine ursprüngliche Bewilligung mit Ratenanordnung in eine ratenfreie PKH abgeändert wird (BGH NJW 13, 2289 [BGH 08.05.2013 - XII ZB 282/12]).
Rn 22
Der PKH-Anwalt selbst ist nicht beschwerdebefugt, wenn die bisherige Ratenzahlungsverpflichtung aufgehoben wird (Celle MDR 14, 1288). Wird die Anordnung von Raten bei bisher ratenfreier PKH abgelehnt, hat der Anwalt keine Beschwerdebefugnis, die Ratenanordnung soll in erster Linie der Staatskasse dienen (Hamm FamRZ 06, 349).