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Unverändert streitig ist die Frage, ob im Beiordnungsantrag eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts regelmäßig ein Verzicht auf Erstattung der Mehrkosten, die durch die Beiordnung als nicht ortansässiger Rechtsanwalt entstehen, zu sehen ist. Das wird bejaht vom BGH (BGH NJW 06, 3784; ebenso Saarbr FamFR 11, 430 und jetzt auch Frankf Beschl v 28.67.16 – 4 WF 112/16). Trotz der Entscheidung des BGH wird in Teilen der obergerichtlichen Rspr anders entschieden (Rostock FamRZ 08, 1356; Brandbg Beschl v 29.1.08 – 9 WF 392/07; Hamm FamRZ 04, 708). Der Entscheidung des BGH ist nicht zuzustimmen. Sie wird damit begründet, dass der Rechtsanwalt verpflichtet sei, eine Kanzlei am Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, zu betreiben. Damit sei sichergestellt, dass Reisekosten nicht anfallen. Da bei einem Rechtsanwalt die Kenntnis des § 121 III vorauszusetzen sei, müsse ein auswärtiger Rechtsanwalt davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben werde. Wenn nun ein auswärtiger Anwalt die Beiordnung beantrage, liege darin konkludent das Einverständnis, nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden. Seit der Änderung des RVG und der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen der Rechtsanwälte können Kosten jetzt aber auch entstehen, wenn das Prozessgericht einen in seinem Bezirk ansässigen Rechtsanwalt beiordnet. Insoweit trägt die Begründung des BGH nicht mehr. Sofern sich der Verzicht auf die Mehrkosten also nicht ausdrücklich aus dem Beiordnungsantrag ergibt, ist diesbzgl bei dem Rechtsanwalt nachzufragen. Folgt man der Ansicht des BGH, so ist jedenfalls im Beschl ausdrücklich die Einschränkung auszusprechen, worin dann aber auch eine Beschwer des Anwalts gesehen werden muss. Erfolgt die Beiordnung ohne eine Begrenzung auf die für einen ortsansässigen Anwalt geltenden Bedingungen, so umfasst der Anspruch auf Vergütung auch die zur Wahrnehmung von Terminen erforderlichen Reisekosten des Anwalts (Nürnbg OLGR 08, 199; aA Stuttg FamRZ 08, 261: Prüfung im Festsetzungsverfahren). Der Anwalt kann gegen die Entscheidung, nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden, sofortige Beschwerde einlegen (Zö/Schultzky Rz 13). Tut er dies nicht, so kann er im Kostenfestsetzungsverfahren nicht die Erstattung von Reisekosten verlangen. Es kommt dann auch weder die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwalts noch eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden (Celle FamRZ 12, 1321). Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach Vorbemerkung 7 II vor VV 7000 und nach VV 7003 für Geschäftsreisen zwischen seinem Kanzleisitz und seiner Wohnung, wenn das Gericht außerhalb dieser Gemeinde liegt. § 120 III gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die Beiordnung auch in solchen Fällen zu beschränken, insb nicht auf die Beiordnung eines Anwalts zu den Bedingungen eines Anwalts am Sitz des Prozessgerichts (Celle OLGR 08, 549).