I. Zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt.
Rn 26
Die Partei wählt ihren Anwalt aus und benennt ihn im Bewilligungsverfahren. In der Regel wird die Wahl schlüssig erklärt werden, indem der Anwalt PKH beantragt; der Antrag hinsichtlich seiner Beiordnung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein Anwalt, der die Partei nicht vertreten hat oder nicht mehr vertritt, darf nicht beigeordnet werden (Brandbg FamRZ 07, 1753). Das Gericht ist grds an die Wahl der Partei gebunden. Das ist dann nicht der Fall, wenn der gewählte Anwalt für die konkret beabsichtigte Tätigkeit nicht postulationsfähig ist. Die Beiordnung eines gewählten Anwalts ist weiter ausgeschlossen, wenn dieser einem Vertretungsverbot unterliegt (Hamm NZFam 19, 317). Das ist zB im Scheidungsverfahren der Fall, wenn beide gewählten Anwälte einer Bürogemeinschaft angehören (Bremen FamRZ 08, 1544). Die Beiordnung eines nicht vertretungsberechtigten Anwalts kann aufgehoben werden (Celle FamRZ 83, 1045). Beigeordnet werden kann nur ein Rechtsanwalt. Ein Referendar oder sonstiger Justizbeamter ist nicht wählbar (Grunsky NJW 80, 2041). Im Parteiprozess ist die Beiordnung eines Rechtsbeistandes bzw Prozessagenten möglich, wenn er Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist (BGH Rpfleger 03, 513 [BGH 26.03.2003 - VIII ZB 104/02]). Es kann auch eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden. Mit der Entwicklung der Rspr zur GbR ist der wesentliche Grund, eine Sozietät von der Beiordnung auszunehmen und insoweit nur eine bestimmte Person aus einer Sozietät beizuordnen, weggefallen (BGH NJW 09, 440 [BGH 17.09.2008 - IV ZR 343/07]). Im Zweifel kann die Auslegung des Antrags auch ergeben, dass der Anwalt beigeordnet werden soll, der den Antrag unterzeichnet hat (Zweibr FamRZ 86, 287). Auch eine Rechtsanwalts-GmbH kann beigeordnet werden. Bei ihr wird die Tätigkeit durch ihre Organe und Vertreter wahrgenommen (Nürnbg MDR 02, 1459). Es wird die GmbH beigeordnet, nicht ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt, der Mitglied der GmbH ist (Nürnbg NJW 02, 3715). Es kann auch eine GmbH beigeordnet werden, zu deren vertretungsberechtigten Geschäftsführern andere Personen als Rechtsanwälte gehören (Nürnbg NJW 13, 948 [OLG Bremen 09.01.2013 - 4 UF 126/12]).
Rn 27
Ein PKH-berechtigter Anwalt kann in eigener Sache nicht sich selbst als Anwalt wählen und beiordnen lassen (Frankf FamRZ 92, 1320; Kobl MDR 87, 852, Zimmermann Rz 326). Der Anwalt hat keinen Anspruch auf Beiordnung (BGH NJW 90, 836 [BGH 26.10.1989 - III ZR 147/88]).
1. Änderung der Beiordnung.
Rn 28
Bis zur Beiordnung kann die Wahl des Anwalts – auch konkludent – jederzeit geändert werden (Saarbr MDR 13, 547). Hat der gewählte Anwalt mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe, darf er nicht mehr beigeordnet werden (Stuttg FamRZ 06, 800). Nach der Beiordnung ist eine Änderung nur bei einer Mandatskündigung aus wichtigem Grund möglich oder wenn die erstrebte neue Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt (Saarbr FamRZ 15, 1922; Celle FamRZ 04, 1831; Hamm OLGR 04, 398).
Rn 29
Die Aufhebung der Beiordnung kann nur vom Anwalt beantragt werden (Brandbg FamRZ 02, 39). Nach aA kann auch die Partei die Entpflichtung des ihr beigeordneten Rechtsanwalt verlangen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, zB die langfristige Erkrankung des beigeordneten RA (München FamRZ 23, 1563). Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts hat sie allerdings nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstehen und die weitere Zusammenarbeit mit dem bisherigen Rechtsanwalt ohne ihr Verschulden nicht weiter möglich war (Kobl MDR 15, 1077 [OLG Nürnberg 12.06.2015 - 10 UF 272/15]; Nürnbg MDR 03, 712). Der Streit ist für die Partei ohne Konsequenz, nach jeder Auffassung kann ein weiterer Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen und die Mandatskündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist.
Rn 30
Der wichtige Grund kann die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei sein. Ist die Partei selbst für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses verantwortlich, kann auch wegen Mutwilligkeit die anderweitige Beiordnung unter Verursachung weiterer Kosten versagt werden (Zimmermann Rz 438). Hat die Partei durch mutwilliges Prozessverhalten die Kündigung des Mandatsverhältnisses und die Entpflichtung verursacht, kann sie die Beiordnung eines zweiten Anwaltes unter Verursachung von Mehrkosten nicht verlangen. Im besonders schweren Fällen kann eine weitere Beiordnung auch dann abgelehnt werden, wenn für das Verfahren Anwaltszwang besteht (Köln FamRZ 87, 1168). Die Änderung der Kanzleizugehörigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts macht eine Änderung der Beiordnung nicht erforderlich (LAG Nürnberg MDR 02, 1094). Das ist dann anders, wenn bei dem bisher beigeordneten Rechtsanwalt ein Vertretungsverbot entsteht. Von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn Partei und Rechtsanwalt übereinstimmend die Entpflichtung und Beiordnung eines anderen Anwalts beantragen. Auch dann kann aber ein anderer Anwalt nur dann beige...