I. Einziehungsverbot für Gerichtskosten.
Rn 5
Wenn PKH bewilligt ist, darf die Bundes- oder Landeskasse von der bedürftigen Partei außer den angeordneten Ratenzahlungen oder der Vermögenszuzahlung keine weiteren Kosten einziehen. Von der Zahlung rückständiger und künftiger Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen ist die Partei befreit. Gerichtskosten, die zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung bereits in Rechnung gestellt worden sind, sind ebenfalls nicht mehr zu begleichen. Sind im Zeitraum ab der Wirkung der PKH-Bewilligung von der Partei Zahlungen geleistet worden, so sind diese von der Staatskasse an die Partei zurückzuzahlen (Karlsr FamRZ 07, 1028; Köln JurBüro 99, 591; aA Dürbeck/Gottschalk Rz 739, durch die Zahlung stelle der Antragsteller klar, dass er insoweit nicht bedürftig sei). Zur Vermeidung von Streitigkeiten über diese Frage sollte dann, wenn mit einem PKH-Antrag zur Beschleunigung des Verfahrens ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird, gleichzeitig gefordert werden, dass dieser bei Bewilligung von PKH zurückzuzahlen ist. Verfolgt die Partei einen Teil des Streitgegenstandes auf eigene Kosten, nachdem ihr insoweit keine PKH bewilligt wurde, so schuldet sie Gerichtskosten nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Gebühren aus dem Gesamtstreitwert und den Gebühren aus dem Wert der PKH-Bewilligung (Schlesw OLGR 05, 487).
II. Übergegangene Rechtsanwaltsgebühren.
Rn 6
Auch zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Partei besteht ein Anwaltsvertrag, so dass ein Vergütungsanspruch zwischen Partei und Anwalt besteht. Dieser Vergütungsanspruch geht aber gem § 59 I RVG auf die Staatskasse über, soweit die Staatskasse den Anwalt bezahlt. Nr 1b normiert, dass die Staatskasse den auf sie übergegangenen Anspruch gegen die Partei allerdings nur in dem Umfang geltend machen darf, den das Gericht bei der Bewilligung der PKH bestimmt hat. Soweit die Partei die ihr auferlegten Monatsraten oder den Betrag aus dem Vermögen bezahlt hat, kann die Staatskasse keine weiteren Beträge gegen die Partei geltend machen, auch wenn die gezahlte Vergütung des Anwalts noch nicht erreicht ist. Das betrifft aber nur die Vergütungsansprüche des eigenen Anwalts und lässt den Kostenerstattungsanspruch des Gegners unberührt. Hat auch der obsiegende Gegner im Verfahren PKH, so kann dieser Anspruch gegen die bedürftige Partei geltend gemacht werden (jetzt auch München NJW-RR 22, 1285; Dresd FamRZ 10, 583; Zweibr OLGR 08, 658; Nürnbg FamRZ 08, 803; Kobl FamRZ 08, 805; Karlsr OLGR 06, 79, Schoreit/Groß/Groß Rz 14).
III. Auslagen für Zeugen und Sachverständige.
Rn 7
Auch Auslagen, die durch die Vernehmung von Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, können von der Staatskasse gegen die Partei nicht geltend gemacht werden. Hängt die zusätzliche Vergütung eines Sachverständigen gem § 13 JVEG von der Zustimmung einer prozesskostenhilfeberechtigten Partei ab und wird diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt, so kann die Staatskasse von der Partei die zusätzliche Vergütung ebenfalls nicht verlangen (München OLGR 01, 108).