I. Einziehungsverbot des Rechtsanwalts.
1. Forderungssperre.
Rn 8
Nr 3 bestimmt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei nicht geltend machen darf. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem § 45 I RVG seine Vergütung nur aus der Staatskasse, wobei der Umfang der Vergütung durch die Beiordnung des Anwalts bestimmt ist, § 48 RVG. Nachdem – und in dem Umfang, in welchem – PKH bewilligt ist, darf der Anwalt eine Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen. Das gilt auch für die Gebühr gem VV 3335 für das PKH-Prüfungsverfahren, wenn PKH bewilligt wird. Denn dann sind PKH-Prüfungsverfahren und das Hauptsacheverfahren eine Angelegenheit, so dass die Gebühr VV 3335 rückwirkend entfällt. Die Forderungssperre ggü dem Mandanten gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (BGH FamRZ 08, 982). Der Rechtsanwalt darf Vorschuss auf seine Vergütung von der Partei nicht verlangen. Auch wenn der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Anspruch gegen die Staatskasse verjähren lässt, kann er Ansprüche gegen die eigene Partei nicht geltend machen (Köln FamRZ 95, 239).
Eine Abrechnung der vollen gesetzlichen Gebühren kommt nur dann in Betracht, wenn die Staatskasse aufgrund der Zahlungen der Partei Beträge erhalten hat, die über die PKH-Vergütung hinausgehen. Dann zahlt sie an den Anwalt gem § 50 I RVG eine zusätzliche Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Die Staatskasse ist verpflichtet, so lange weitere Raten einzuziehen, bis die zusätzliche weitere Vergütung des Anwalts erreicht ist (Karlsr FamRZ 95, 495).
Vergütungsvereinbarung: § 3a III RVG bestimmt, dass eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig ist. Gleichzeitig ist in S 2 geregelt, dass die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt bleiben. Die Neuregelung ggü § 4 V 1 RVG aF, wonach durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten würde, eine Verbindlichkeit nicht begründet wurde, wurde im Hinblick auf den unzureichenden Schutz des Mandanten für die Rückforderung insoweit geändert. Nunmehr ist lediglich eine Honorarvereinbarung nichtig, die eine höhere als die gesetzliche Vergütung vorsieht. Bei der Vereinbarung eines Honorars, welches die gesetzlichen Gebühren (Wahlgebühren) nicht übersteigt, ist eine Nichtigkeit der Honorarvereinbarung nicht anzunehmen. Die Sperrwirkung des § 122 besteht daneben. Solange die PKH-Bewilligung nicht aufgehoben ist, kann der Anwalt trotz Honorarvereinbarung von der Partei nichts verlangen (Gerold/Madert § 3a Rz 35). Leistet der Mandant in Kenntnis der Nichtigkeit und der Tatsache, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist, trotzdem, so ist nach § 814 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen.
2. Zeitliche Wirkung der Forderungssperre.
Rn 9
Der Rechtsanwalt kann ab seiner Beiordnung Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen. War der beigeordnete Rechtsanwalt zuvor als Wahlanwalt tätig, so kann er nach der Beiordnung auch zuvor bereits entstandene Gebühren nicht mehr gegen die Partei geltend machen, wenn diese Gebühren auch nach der Beiordnung noch verwirklicht werden (München JurBüro 91, 96). Auch die Aufhebung der Beiordnung führt nicht dazu, dass der Anwalt wieder Ansprüche gegen die Partei geltend machen kann (Nürnbg JurBüro 87, 292). Die Änderung der PKH gem § 120 IV hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die Forderungssperre. Auch die Gebühren des Anwalts werden durch sie nicht verkürzt. Wegen der bis zum Aufhebungsbeschluss angefallenen Gebühren bleibt der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bestehen, auch soweit diese Ansprüche erst nach Aufhebung der Bewilligung geltend gemacht werden (Zweibr JurBüro 87, 237). Hier gilt umgekehrt, dass wenn der Rechtsanwalt nach Aufhebung der Beiordnung noch als Wahlanwalt tätig ist, er die Gebühren, die bereits vor der Aufhebung verwirklicht worden sind, aber nach der Aufhebung noch einmal entstehen, gegen die Partei geltend machen kann (Schoreit/Groß/Groß Rz 16 mwN). Gebühren, die nur vor der Beiordnung angefallen sind, erhält der Anwalt nicht aus der Staatskasse (Zweibr JurBüro 94, 352). Hat die Partei bereits vor der Beiordnung Zahlungen an den Anwalt geleistet, kann aus der Beiordnung allein ein Rückforderungsrecht der Partei gegen den Anwalt nicht hergeleitet werden (Köln JurBüro 84, 1356). Vielmehr werden iRd PKH-Abrechnung die von der Partei geleisteten Zahlungen angerechnet, so dass der Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse um diesen Betrag gekürzt ist.
Die Forderungssperre endet mit der Aufhebung der PKH gem § 124 (Zö/Schultzky Rz 12).
3. Teilweise Bewilligung von PKH.
Rn 10
Die Sperrwirkung besteht aber nur im Umfang der Bewilligung, so dass Gebührentatbestände, die nicht von der Beiordnung erfasst sind, weiterhin geltend gemacht werden können. In diesem Umfang kann auch eine Festsetzung der Gebühren gem § 11 RVG gegen die Partei erfol...