Rn 15
Hinsichtlich der Gerichtskosten ist zu unterscheiden, ob dem Kl oder dem Beklagten PKH bewilligt worden ist.
1. PKH-Partei ist Kläger.
Rn 16
Hat der Kl PKH und obsiegt dieser, ergeben sich keine Besonderheiten. Obsiegt der Beklagte und hat dieser Gerichtskosten bezahlt, so hätte er bei einer nicht bedürftigen Partei einen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten gegen diese. Hier greift allerdings § 122 ein, wonach die bedürftige Partei von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. Um hier eine Ungleichbehandlung zu verhindern, hat auch der Beklagte in einem solchen Fall keine Gerichtskosten zu zahlen. Die von ihm verauslagten Gerichtskosten sind von der Staatskasse an ihn zurückzuzahlen (BVerfG NJW 99, 3186 [BVerfG 23.06.1999 - 1 BvR 984/89]). Hat der Kl PKH ohne Ratenzahlung, dann ist auch der Gegner einstweilen von der Zahlung rückständiger oder zukünftiger Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten befreit (Frankf JurBüro 83, 1227). Auch die Ladung eines Zeugen kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass er den Vorschuss zahlt, wenn dieser Zeuge auch vom Kl benannt worden ist.
2. PKH-Partei ist Beklagter.
Rn 17
Hat der Kl obsiegt und die PKH-Partei war beklagt, sind die Vorschüsse durch den Kl als Kostenschuldner im Verfahren gezahlt worden. Die PKH-Partei ist Kostenschuldner als unterlegene Partei. Gemäß § 31 II 1 GKG soll in einem solchen Fall die Haftung gegen den Kl als Zweitschuldner nur greifen, wenn die Zwangsvollstreckung beim Beklagten erfolglos geblieben ist. Folge wäre, dass der Kl, der als Zweitschuldner von der Staatskasse herangezogen wird, diese Gerichtskosten anschließend gegen die PKH-Partei festsetzen lassen könnte, was § 122 aber verhindert (Zimmermann Rz 559). Dementsprechend ist in § 31 III GKG geregelt, dass die Zweitschuldnerhaftung des Klägers nicht geltend gemacht werden darf, wenn dem Beklagten PKH bewilligt worden ist.
3. Quotelung, Kostenaufhebung, Vergleich.
a) Quotelung.
Rn 18
Sieht die Kostenentscheidung eine Quotelung vor, dann ist der Differenzbetrag, der auf die PKH-Partei entfällt und von der obsiegenden Partei beglichen worden ist, von der Staatskasse zurückzuzahlen (Zimmermann Rz 560).
b) Kostenaufhebung.
Rn 19
Auch bei Kostenaufhebung werden die Gerichtskosten geteilt. Hat der Gegner der bedürftigen Partei die vollen Gerichtskosten eingezahlt, dann wird die Hälfte von der Gerichtskasse an ihn zurückgezahlt.
c) Vergleich.
Rn 20
Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, in dem sich die bedürftige Partei zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Rechtslage hinsichtlich der Gerichtskosten problematisch. Der nicht bedürftige Kl ist als Antragsteller Kostenschuldner ggü der Staatskasse gem § 22 I GKG. Die PKH-Partei ist Kostenübernahmeschuldner gem § 29 Nr 2 GKG. Hier greift nun der Grundsatz des § 31 GKG ein, dass die Staatskasse die Kosten beim Antragsteller geltend machen kann, wenn die Zwangsvollstreckung bei der bedürftigen Partei, die die Kosten übernommen hat, voraussichtlich erfolglos ist. Die Einschränkung des § 31 III GKG gilt ausdrücklich nur für die Fälle des § 29 Nr 1 GKG, nicht für die des § 29 Nr 2 GKG (Kobl JB 92, 468; Zimmermann Rz 463). Die vom Kl verauslagten Gerichtskosten kann er deshalb gegen die beklagte PKH-Partei festsetzen lassen, weil dies im Vergleich so vereinbart ist (BGH NJW 04, 366). Ansonsten wären Manipulationen der Prozessparteien zulasten der Staatskasse möglich. Die Staatskasse selbst kann von der bedürftigen Partei keine Erstattung verlangen (Frankf FamRZ 12, 732 mwN, Stuttg NJW-RR 11, 1437). Die Gegenauffassung (Frankf NJW 11, 2147 mwN) überzeugt nicht. Sie verkennt, dass sich § 31 Abs 3 GKG auf den Schutz des Gegners der bedürftigen Partei bezieht. Das Verhältnis der Staatskasse zur bedürftigen Partei regelt § 122 vorgreiflich (s zur Kostenhaftung bei Vergleich nach PKH-Bewilligung und dem aktuellen Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG eingehend mit Gestaltungsvorschlägen Wiese NJW 12, 3126).