Rn 2

Auch die PKH-Partei hat an den obsiegenden Gegner uneingeschränkt sämtliche Kosten zu erstatten, die gem §§ 91 ff erstattungsfähig sind. Das sind die Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie Auslagen der Partei. Teilweise wird vertreten, dass die Kostenerstattungspflicht rechtspolitisch fragwürdig sei. Dies zT aus der Erwägung heraus, dass die Partei, der PKH bewilligt worden sei, davon ausgehen könne, dass sie keine Kosten zu tragen habe. Zum Teil deswegen, weil dem Gegner der PKH-Partei ein nicht zu vollstreckender Kostenerstattungsanspruch aufgebürdet werde, und das, obwohl die Prognose des Richters falsch gewesen sei (Zimmermann Rz 458). Dieses Ergebnis muss aber hingenommen werden. Es ließe sich nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben nur auf die Art und Weise lösen, dass die Kostenerstattung durch die Staatskasse übernommen würde, was zunächst rechtspolitisch verfehlt, zum anderen auch nicht zu leisten wäre. Die Kostenerstattungspflicht gilt auch für die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts (Dresd FamRZ 10, 583 mit eingehender Begründung; Oldbg FamRZ 09, 633).

I. Gerichtskosten.

 

Rn 3

Hinsichtlich der Gerichtskosten, wenn der Kl gegen die bedürftige Partei obsiegt hat, gilt § 31 III GKG. Die Staatskasse muss dem Kl die verauslagten Gerichtskosten ersetzen (s § 122 Rn 18). Eine Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers tritt nicht ein, wenn für den Erstschuldner (Entscheidungsschuldner) PKH bewilligt ist. Dies gilt auch dann, wenn die PKH-Bewilligung später aufgehoben wird (BVerfG Beschl v 23.5.12 – 1 BvR 2096/09). War dem Beklagten tw PKH bewilligt, so findet eine volle Erstattung der Gerichtskosten für den Kl seitens der Staatskasse nicht statt. Den nicht von der PKH gedeckten Teilbetrag kann und muss er gegen die Partei festsetzen lassen (Kobl FamRZ 07, 1748). Die Berechnung ist streitig. Nach einer Auffassung ist der Erstattungsanspruch gegen die Partei im Verhältnis des Streitwertes des Streitgegenstandes, für den PKH bewilligt worden ist, zu dem Streitgegenstand, für den keine PKH bewilligt ist, aufzuteilen (Ddorf JurBüro 00, 425). Nach anderer Auffassung ist zwischen der Gebühr für das Verfahren und Auslagenvorschüssen zu differenzieren. Die Auslagenvorschüsse sind im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen aufzuteilen. Die Gebühr für das Verfahren ist wegen der Degression nach dem gesamten von der PKH-Bewilligung umfassten Streitwert zu erstatten (Kobl FamRZ 07, 1748).

II. Kostenübernahme durch Vergleich.

 

Rn 4

Gerichtskostenbefreiung für den obsiegenden Gegner der PKH-Partei tritt nur dann ein, wenn dem Gegner die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind. Die Befreiung gilt nicht, wenn die bedürftige Partei die Übernahme der Kosten durch gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleich übernommen hat. Dann sind die Kosten gegen die arme Partei durch den Gegner festsetzen zu lassen (§ 122 Rn 20; Schlesw OLGR Schlesw 06, 32). Ergibt sich die Kostenhaftung nicht aus einer Entscheidung, sondern unmittelbar aus dem Gesetz, ist § 31 III GKG gleichfalls nicht anwendbar (Kobl JurBüro 98, 268). Teilweise wird vertreten, dass § 31 III GKG für ausdrücklich vom Gericht vorgeschlagene Vergleiche entsprechend angewendet werden solle (Zweibr Beschl v 1.3.10 – 5 WF 147/08; Frankf FamRZ 02, 1417; Dresd Rpfleger 02, 213; Hamm RPfleger 00, 553). Die hM schließt allerdings die analoge Anwendung aus (BGH NJW 04, 36; Kobl MDR 04, 472; Dürbeck/Gottschalk Rz 645). Hintergrund der Regelung ist, dass die Parteien keine Disposition zulasten der Staatskasse treffen sollen. Für die analoge Anwendung spricht, dass diese Auslegung die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ggf an der Kostenentscheidung scheitern lässt. Den Interessen der Staatskasse könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass nur auf ausdrücklichen gerichtlichen Vorschlag geschlossene Vergleiche umfasst werden. Dagegen spricht, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt und damit die für die Analogie notwendige planwidrige Regelungslücke fehlt (Vorlagebeschluss Rostock FamRZ 11, 1752). Obwohl auch die Gerichte eher ein Interesse daran haben, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden, ist fraglich, ob insoweit ein ausreichender Schutz der Staatskasse vor missbräuchlicher Inanspruchnahme besteht. Der hM ist daher zuzustimmen. Der Partei, die die Kosten im Vergleich übernehmen soll, bleibt der Ausweg, eine gerichtliche Kostenentscheidung herbeizuführen, wenngleich diese teurer ist. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Partei auf das bestehende Kostenrisiko hinzuweisen (Schneider NJW 80, 560). Auch für das Gericht besteht eine Hinweispflicht (Zö/Schultzky Rz 7).

III. Anwaltskosten.

 

Rn 5

Ob eine PKH-Partei vom Gegner nicht nur den eigenen Prozessaufwand verlangen kann, sondern auch die Kosten des ihr beigeordneten Anwalt im eigenen Namen gegen den Gegner festsetzen lassen kann, ist streitig. Der Gegner der PKH-Partei kann gegen die Partei die vollen Kosten seines Rechtsanwalts festsetzen lassen, auch wenn ihm sel...

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