Rn 6
Objektiv ist erforderlich, dass die Darstellung des Streitverhältnisses durch die Partei von der objektiv vorliegenden Wirklichkeit differiert. Das Verhalten der Partei kann in einem aktiven Tun, aber auch in einem Unterlassen liegen. Hierzu gehören das falsche Vortragen von Tatsachen (Naumbg OLGR 03, 332). Stellt sich der Vortrag der Partei durch eine im Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme als unrichtig heraus, reicht das allein nicht aus, um eine Aufhebung der PKH zu rechtfertigen (Ddorf FamRZ 97, 1088; Ddorf MDR 93, 391). So aber Stuttg NZFam 15, 1020, Hamm FamRZ 15, 1418. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass grds eine Aufhebung der PKH wegen falschen Vortrages nicht erfolgen darf, wenn dieses Ergebnis erst nach einer durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptsache feststeht (so aber Zö/Schultzky Rz 2). Es besteht auch nicht die Gefahr, dass unter Berücksichtigung dieser Auffassung ein permanenter Wechsel im Verlaufe des Rechtsstreits zwischen Annahme der Bewilligungsvoraussetzungen und Aufhebung der PKH stattfindet. Denn nur die Tatsache, dass eine Beweisaufnahme für die bedürftige Partei ungünstig verlaufen ist, beinhaltet nicht gleichzeitig die notwendige Feststellung, dass die Partei vorsätzlich falsch vorgetragen hat (Kobl OLGR 99, 410). Auch das Verschweigen einer entscheidungserheblichen Tatsache stellt eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses dar. Kein Aufhebungsgrund ist es aber, wenn die Partei eines Scheidungsverfahrens verschweigt, dass die Ehe eine Scheinehe war (Frankf FamRZ 04, 1882). Verschweigt die Partei in der 1. Instanz in einem Unterhaltsprozess Einkünfte und obsiegt sie deshalb, kann die Aufhebung der PKH für die 1. Instanz erfolgen. Außerdem kann dann für die 2. Instanz die Prozesskostenhilfe allein deshalb aufgehoben werden, weil die Partei verpflichtet gewesen wäre, in der 2. Instanz ihren unrichtigen Vortrag 1. Instanz richtig zu stellen (Jena FamRZ 04, 1501). Behauptete der Kl in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren in der Klageschrift, er habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter nicht verkehrt, worauf das Gericht PKH bewilligt, und wendet er im späteren Verlauf des Prozesses Mehrverkehr ein, so rechtfertigt dies die Aufhebung der PKH, wenn jedenfalls der Einwand des Mehrverkehrs von Seiten des Klägers nicht so substantiiert vorgetragen worden ist, dass darauf ein Abstammungsgutachten eingeholt worden wäre (Köln NJW 98, 2985 [OLG Köln 23.04.1998 - 14 W 22/98]). Das Verschweigen von Tatsachen, die die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung begründen können, kann ebenfalls ausreichen, wie die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung (Schlesw SchlHA 04, 317); hier ist aber Zurückhaltung geboten (s § 114 Rn 38). Außerdem gehört hierzu die Angabe falscher Beweismittel oder die Unterdrückung von Beweismitteln, wie die Vernichtung von Urkunden (Kobl FamRZ 85, 301). Auch Tatsachen, die zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Bewilligung entstehen, die die Erfolgsaussicht beeinflussen, müssen dem Gericht mitgeteilt werden. Das gilt zum Beispiel für einen bevorstehenden Umzug, der zum Zeitpunkt der Antragstellung schon bekannt war und die Zuständigkeit des Gerichts beeinflusst (München EzFamR aktuell 98, 137). Es besteht die Verpflichtung, insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen. So, wenn der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens in einem anderen Verfahren verglichen wurde (Zweibr FamRZ 95, 374).