Rn 23

Das Aufhebungsverfahren wird vAw eingeleitet. Zuständig für die Aufhebung ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Funktionell zuständig ist der Richter für die Aufhebung nach Nr 1. Für die Aufhebung nach Nr 2–4 ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr 4c RPflG). Rechtliches Gehör ist zu gewähren, und zwar stets der Partei (Brandbg OLGR 01, 253). Vor der Aufhebung der PKH wegen Ratenrückstands ist diese daher auf den Rückstand hinzuweisen (Brandbg FamRZ 02, 1419). Auch dem beigeordneten Anwalt ist rechtliches Gehör zu gewähren, wenn er durch die Aufhebung Ansprüche gegen die Staatskasse verlieren könnte (Zö/Schultzky Rz 21, Zweibr EzFamR aktuell 01, 136). Dem Gegner ist rechtliches Gehör zu gewähren, wenn er durch die Aufhebung der Bewilligung die Begünstigung des § 31 III GKG verlieren könnte (LG Koblenz FamRZ 98, 252). Nur in Ausnahmefällen ist für das Aufhebungsverfahren eine mündliche Erörterung durchzuführen. § 118 gilt nur für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nicht für das Aufhebungsverfahren (Stuttg OLGR 98, 233).

 

Rn 24

Bei der Entscheidung hat das Gericht Ermessen, das folgt aus der Formulierung, dass das Gericht die PKH aufheben ›kann‹ (Dresd FamRZ 98, 1522; Saarbr Beschl v 15.9.11 – 9 WF 82/11). Teilweise wird vertreten, dass es ein solches Ermessen nicht gebe, weil Staatskasse und Gegner bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch darauf hätten, dass die PKH aufgehoben werde (Anders/Gehle/Hartmann ZPO Rz 16). Gegen diese Auslegung sprechen neben dem Wortlaut des Gesetzes auch praktische Gründe. Bei der Ermessensausübung sind die Aufhebungsfolgen zu den vom Bedürftigen zu verantwortenden Aufhebungsgründen ins Verhältnis gesetzt werden; denn die Aufhebungsfolgen dürfen den Bedürftigen nicht übermäßig hart treffen (Saarbr Beschl v 15.9.11 – 9 WF 82/11). Der Grad des Verschuldens der Partei ist somit entscheidend zu berücksichtigen (so auch Schoreit/Groß/Groß Rz 30), ferner, ob der Antragsteller im Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung finanzielle Dispositionen getroffen hat und auch treffen durfte, dann ist auch seine jetzt bestehende Leistungsfähigkeit zu beachten (Frankf MDR 02, 785 [OLG Frankfurt am Main 21.01.2002 - 1 WF 154/01]). Außer im Fall der Nr. 3 ist das Gericht an eine Frist nicht gebunden. Die Befugnis des Gerichtes, eine Entscheidung zu Ungunsten des Antragstellers aufzuheben, kann verwirken. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn das Gericht ein gegen den Bedürftigen geführtes Strafverfahren abwartet (Zweibr RPfleger 16, 737).

 

Rn 25

Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch – stets zu begründenden (dazu § 120 Rn 3) – Beschl. Es kommt nur die Aufhebung der PKH in Betracht. Eine Zahlungsanordnung oder Anordnung von Raten sieht § 124 nicht vor. Wenn der Prozessbevollmächtigte die Partei bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hat, dann sind Zustellungen auch nach Abschluss des Hauptverfahrens an den Prozessbevollmächtigten zu richten (BGH FamRZ 11, 463). In Verfahren nach dem FamFG muss dem Beschl eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein (§ 39 FamFG; Dresd FamRZ 10, 1754).

I. Teilaufhebung wegen Beweiserhebungen.

 

Rn 26

Neu ist die Befugnis des Gerichtes, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung aufgrund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint. Systematisch gehört diese Regelung in den Bereich der Mutwilligkeit und der Voraussetzungen der PKH haben. Inhaltlich ist sie eine Durchbrechung des bisherigen Grundsatzes, dass eine einmal bewilligte PKH aufgrund veränderter Umstände nicht mehr entzogen werden darf.

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