Rn 27

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe führt zu einem Verlust ihrer Wirkungen in vollem Umfang. Die Entscheidung wirkt auf den Zeitpunkt der Bewilligung zurück. Der Antragsteller kann auf Zahlung aller von der Staatskasse erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden (Zö/Schultzky Rz 24). Auf Seiten des Rechtsanwalts führt die Aufhebung dazu, dass der Rechtsanwalt wiederum Ansprüche gegen die Partei direkt geltend machen kann. Er kann die volle gesetzliche Vergütung von der Partei verlangen, auch die Festsetzung gem § 11 RVG ist möglich. Die Gebührenansprüche, die vor der Aufhebung entstanden sind, können auch nach der Aufhebung noch gegen die Staatskasse geltend gemacht werden (Köln JurBüro 05, 544). Auf Seiten des Gegners der bedürftigen Partei führt die Aufhebung der PKH dazu, dass die Antragstellerhaftung gegen diese geltend gemacht werden kann. Die Privilegierung aus § 31 III GKG greift nicht mehr.

 

Rn 28

Die PKH-Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft. Damit ist ein neuer Antrag nach einer Aufhebung grds möglich (s aber § 118 Rn 22), allerdings beginnt die Wirkung erst mit dem Zeitpunkt, in dem ein vollständiger PKH-Antrag vorliegt (BGH FamRZ 18,605; Dürbeck/Gottschalk Rz 1028).

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