Rn 14
Das Gericht überprüft die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Rechtsstreites für die Dauer von vier Jahren und kann die Bewilligung abändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Zum Zwecke der Überprüfung ist die Partei gem § 120a Abs 1 S 3 IV verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Die PKH kann aufgehoben werden, wenn die Partei eine verlangte Erklärung nach § 120a nicht abgegeben hat. Dazu ist erforderlich, dass das Gericht die Parteien hinreichend deutlich dazu aufgefordert hat, eine Erklärung über die Änderungen in ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen einzureichen. Wenn erst in der Beschwerdeinstanz die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wird, so reicht dies auch aus. Eine Aufhebung verlangt ein vollständiges Ausbleiben der Erklärung. Eine Entschuldigung für das verspätete Vorbringen ist nicht erforderlich (Zö/Schultzky Rz 14; Hamm MDR 23, 1346 [OLG Hamm 18.04.2023 - 4 WF 33/23]).
Rn 15
Die Aufhebung der PKH setzt voraus, dass die Erklärung von der Partei wirksam verlangt worden ist. Grds ist eine Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 IV nicht erforderlich. Wird der Partei aber in dieser Aufforderung eine Frist zur Abgabe der Erklärung gesetzt, sollte die entsprechende Aufforderung zugestellt werden, um den Nachweis des Zugangs erbringen zu können. Hier war streitig, ob die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten oder an die Partei selbst erfolgen muss; nach BGH ist die Zustellung an die Partei direkt zu richten (§ 120a Rn 15) (Hamm FuR 23, 500).
Nach § 120a ist die Partei weiterhin verpflichtet, eine wesentliche Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen, außerdem auch eine Änderung der Anschrift. Durch die Bezugnahme in § 124 ist auch der Verstoß gegen die ungefragte Informationsverpflichtung durch die Aufhebung der PKH sanktioniert. Dazu gehört nicht nur das vollständige Unterlassen der Mitteilung, sondern auch die Abgabe einer unvollständigen oder inhaltlich falschen Änderungsmitteilung. Der Bedürftige muss aktiv dafür Sorge tragen, dass die neue Anschrift dem Gericht mitgeteilt wird (Stuttg FamRZ 19, 1877). Subjektiv ist auch bei dieser Alternative eine absichtliche oder grob nachlässige Pflichtverletzung notwendig (Dresden FamRZ 17, 464). Der Bedürftige ist auch verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift dem Gericht mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann ebenfalls zur Aufhebung führen. Hier muss dem Bedürftigen aber ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen sein (Zweibr NJW 16, 3206). Eine solche grobe Nachlässigkeit soll nicht vorliegen, wenn die PKH Partei ansonsten die Raten pünktlich bezahlt oder wenn ihrem Anwalt die neue Anschrift bekannt ist (Zimmermann Rz 479c, dagegen Stuttg s.o.).