Rn 6

Die dargestellten Grundsätze gelten auch für die Rechtsmittelinstanz. Antragsteller gem § 22 GKG ist dann der jeweilige Rechtsmittelführer. Gemäß § 122 III muss der Gegner des Rechtsmittelführers, dem PKH bewilligt ist, einstweilen Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nicht zahlen. Diese Befreiung fällt allerdings weg, wenn er selbst ein selbstständiges oder unselbstständiges Anschlussrechtsmittel eingelegt hat. Im Umfang des von ihr eingelegten Anschlussrechtsmittels ist daher eine Partei ohne Rücksicht auf die PKH-Bewilligung für den Gegner auch dann vorschusspflichtig, wenn ihr PKH für die Verteidigung im Berufungsverfahren bewilligt worden ist (Ddorf JW 32, 3641).

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