Rn 10
Das Beitreibungsrecht des Anwalts und der Kostenerstattungsanspruch der Partei bestehen nebeneinander (s Rn 2). Die Partei kann daher selbst einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, auch im eigenen Namen. Eine Vertretung durch ihren Anwalt ist dabei möglich, aber nicht notwendig (Dürbeck/Gottschalk Rz 773). Die Kostenfestsetzung kann dabei auf den Namen der Partei erfolgen. Die Partei bedarf zur Festsetzung auf ihren Namen nicht der Zustimmung ihres Anwaltes (Hamm AnwBl 82, 383). Unabhängig davon kann auch der Anwalt die Kostenfestsetzung beantragen, und zwar – wahlweise – auf seinen Namen oder auf den der von ihm vertretenen Partei. Ergeben sich diesbzgl Zweifel, so sollte der Antrag so ausgelegt werden, dass der Anwalt die Festsetzung auf Namen der Partei beantragt (Ddorf AnwBl 80, 376; Kobl JurBüro 82, 775). Allerdings muss zuvor – rechtliches Gehör und Hinweispflicht – dem Anwalt Gelegenheit zur Klarstellung gegeben werden, weil die Wirkungen der Festsetzung auf Namen des Anwaltes oder auf Namen der Partei unterschiedlich sind. Zunächst können dem Antrag des Anwalts die Einreden aus der Person der Partei nicht entgegengehalten werden, dem Anspruch der Partei dagegen schon. Aus anwaltlicher Sicht ist damit ein Kostenfestsetzungsantrag im eigenen Namen empfehlenswert (Kobl MDR 87, 1032). Außerdem muss der Anwalt Erfüllungshandlungen des Schuldners ggü der Partei gegen sich gelten lassen (Dürbeck/Gottschalk Rz 774). Die Entscheidung hierüber darf nicht beim Gericht liegen (so auch Zö/Schultzky Rz 8). Betreibt der Anwalt die Festsetzung im eigenen Namen, dann sind er und der Gegner die Parteien des Festsetzungsverfahrens. Die Zustellung der Beschlüsse des Gerichts muss daher an den Anwalt erfolgen, nicht an die Partei (Zö/Schultzky Rz 8).
I. Verstrickung (§ 126 II).
Rn 11
Das Nebeneinander der beiden Antragsrechte führt dazu, dass auch dann, wenn der Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag im Namen der Partei stellt, ein späterer Kostenfestsetzungsantrag auf den eigenen Namen nicht ausgeschlossen ist. Im Antrag auf Festsetzung auf den Namen der Partei ist kein Verzicht auf das eigene Beitreibungsrecht des Anwalts zu sehen.
Das Kostenerstattungsrecht der Partei ist durch das Beitreibungsrecht des Anwaltes verstrickt. Diese Verstrickung ist vergleichbar der durch ein Pfändungspfandrecht bewirkten oder der Rechtslage bei Überweisung einer Forderung zur Einziehung (BGHZ 5, 251). Die Verstrickung beginnt mit Verkündung der Kostengrundentscheidung. Sie ist nicht davon abhängig, ob der beigeordnete Anwalt sein Beitreibungsrecht bereits ausgeübt hat oder nicht (Schlesw JurBüro 97, 368). Die Verstrickung hat unterschiedliche Wirkungen. Zunächst bestimmt Satz 1, dass Einreden aus der Person der Partei dem Festsetzungsanspruch des Anwalts nicht entgegengehalten werden können. Außerdem kann der Gegner nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Dies bewirkt, dass die Partei nicht mit Wirkung gegen ihren Anwalt über den Kostenerstattungsanspruch verfügen kann, zum Beispiel durch einen Verzicht auf ihn oder Entgegennahme mit schuldbefreiender Erfüllungswirkung (Hamm AnwBl 82, 383). Die von der Partei erklärte Aufrechnung lässt den Kostenerstattungsanspruch ihres PKH-Anwalts unberührt. Gibt der Anwalt für seine Partei die Aufrechnungserklärung ab, dann ist darin aber ein Verzicht auf das Recht auf Beitreibung zu sehen (München RPfleger 97, 485).
Rn 12
Beendigung der Verstrickung: Die Verstrickung besteht solange fort, bis eindeutig feststeht, dass der Anspruch nicht mehr von dem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werden kann. Das ist der Fall, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei ergeht. Erst dann bedarf es einer Sicherung der Ansprüche des Rechtsanwalts nicht mehr, so dass auch Einwendungen allein aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen können (BGH FamRZ 07, 710). Danach sind auch Erfüllungshandlungen des Schuldners mit Wirkung gegen den beigeordneten Anwalt zulässig (BGH NJW 94, 3292). Erfolgt die Aufrechnung des Schuldners zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Anwalt sein Beitreibungsrecht noch nicht geltend gemacht hat, aber noch ausüben kann, so greift der Einredeausschluss unverändert ein. Eine dauerhafte Verstrickung tritt ein, wenn der Anwalt seine Beitreibungsrecht durch einen Kostenfestsetzungsantrag ausgeübt hat (BGH FamRZ 07, 710). Der Einredeausschluss geht auch auf die Staatskasse über, soweit diese den Rechtsanwalt befriedigt hat (Schlesw FamRZ 07, 752).
II. Doppelfestsetzung.
1. Festsetzung auf Namen des Anwalts neben Festsetzung auf Namen der Partei.
Rn 13
Obschon die Verstrickung beendet ist, sobald ein Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei ergangen ist, besteht das Beitreibungsrecht des Anwalts weiter. Eine Festsetzung zugunsten des Anwalts ist also noch möglich, auch wenn bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei ergangen ist (BGH NJW 94, 3292; insoweit missverständlich verneinend BGH FamRZ 07, 710). Die Ansprüche der Partei und des Anwalts auf Fes...