I. Einredeeinschränkungen.
Rn 19
Nach Abs 2 kann der Gegner Einreden aus der Person der Partei nicht erheben. Als Einreden kommen alle Einwendungen des Gegners ggü dem Anwalt in Betracht, mit denen er aus den Rechtsbeziehungen ggü der Partei das Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs herleitet (Kobl RPfleger 83, 310; Zö/Schultzky Rz 14). Der Begriff der Einreden ist demnach nicht auf den zivilprozessualen Begriff der Einreden reduziert. Durch die Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten ist der Gegner einer bedürftigen Partei schlechter gestellt als derjenige, der den Rechtsstreit gegen eine begüterte Partei verloren hat. Dieses Ergebnis ist aber vom Gesetz bewusst gewollt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (BGH JurBüro 93, 714). Als Einwendungen kommen in Betracht: Die Zahlung der Forderung an die Partei; die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die nicht eine Kostenforderung aus demselben Rechtszug ist; Verzicht oder Erlass. Aufrechnen kann der Gegner auch nicht mit einer Forderung, die bei Eintritt der Verstrickung bereits fällig war (Ddorf FamRZ 90, 420). Es ist unerheblich, ob diese Gegenforderung tituliert ist oder nicht (Frankf JurBüro 90, 1024). Die Aufrechnung ist erst dann wieder möglich, wenn der Anwalt die Kostenforderung nicht mehr im eigenen Namen geltend machen kann (BGH FamRZ 07, 710).
Rn 20
Mögliche Verteidigung: Einwendungen gegen das Beitreibungsrecht an sich sind weiter möglich, etwa dass der Vergütungsanspruch des Anwalts nicht mehr besteht oder nicht bestanden hat. Außerdem wirksam sind Rechtshandlungen der Partei oder Vereinbarungen zwischen der Partei und dem Gegner, die vor Eintritt der Verstrickung, also vor der Kostengrundentscheidung erfolgt sind. Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet der Gegner auf die Kostenerstattung, so ist eine Festsetzung auch dann ausgeschlossen, wenn später eine Kostengrundentscheidung ergeht. Dieser Einwand kann vom Gegner im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH FamRZ 07, 123). Zulässig sind auch alle Einwendungen, die aus dem Rechtsverhältnis der bedürftigen Partei zum Anwalt herrühren. So kann der Gegner sich damit verteidigen, die Partei habe bereits an den Anwalt gezahlt oder der Anwalt habe sein Mandat schuldhaft niedergelegt (Schoreit/Groß/Groß Rz 18).
II. Aufrechnung.
Rn 21
Aufrechnen kann der Gegner nur mit einer Kostenforderung, die gem der über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei in demselben Rechtsstreit zu erstatten sind. Dabei kann es sich um die Berücksichtigung einer Kostenquotelung handeln oder auch um andere, gesonderte Erstattungsansprüche, wie etwa die der obsiegenden Partei auferlegten Kosten der eigenen Säumnis.
III. Einreden bei doppelter Festsetzung.
Rn 22
Der Schutz des § 126 ist nicht in vollem Umfang gegeben, wenn eine Doppelfestsetzung vorliegt. Liegt ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei vor, dann muss der Anwalt, solange keine Festsetzung für ihn erfolgt ist, Handlungen des Gegners und der eigenen Partei gegen sich gelten lassen (Schlesw JurBüro 90, 1195). Zahlt der Gegner daher nach Festsetzung auf den Namen der Partei und vor Antrag des Anwalts an die Partei, so ist dies ggü dem Anwalt wirksam. Auch eine Aufrechnung ist möglich, bis der zugunsten der Partei ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch außer Kraft tritt, dass der KFB zugunsten des Anwalts erlassen wird (Hamm NJW-RR 13, 1408). Teilweise wird vertreten, dass eine Aufrechnung bereits nicht mehr möglich ist, sobald der Festsetzungsantrag für den Anwalt gestellt worden ist (München JurBüro 97, 589). Auch eine vor der zweiten Festsetzung erfolgte Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs ist wirksam (München JurBüro 92, 346). Eine andere Lösung wäre aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des unterlegenen Gegners nicht vertretbar, der nach Erlass eines Vollstreckungstitels gegen ihn diesen auch bezahlen dürfen muss. Daraus folgt allerdings auch, das eine Zahlung vor Festsetzung an die Partei unwirksam ist und auch nicht durch den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei geheilt wird (KG JurBüro 77, 1624).
1. Prüfungspflicht des Gerichts.
Rn 23
Das Gericht muss bei einem Festsetzungsantrag des Anwalts prüfen, ob nach der Festsetzung für die Partei eine wirksame Erfüllungshandlung des Gegners erfolgt ist. Daher sind die Partei und der Gegner im Festsetzungsverfahren zu hören.
2. Folgen einer Aufrechnung für den Anwalt.
Rn 24
Durch den Antrag auf Festsetzung der Kosten auf den Namen der Partei riskiert der Anwalt eine Aufrechnung des Gegners oder eine Zahlung an die Partei, die uU nicht rückforderbar ist. Teilweise wird vertreten, dass der Anwalt dadurch seinen Vergütungsanspruch ggü der Staatskasse verliert, denn auch die Staatskasse kann dann den übergehenden Anspruch nicht mehr gegen den Gegner geltend machen (KG 04, 556; München MDR 97, 786; Saarbr JurBüro 93, 302).