Rn 19

Nach Abs 2 kann der Gegner Einreden aus der Person der Partei nicht erheben. Als Einreden kommen alle Einwendungen des Gegners ggü dem Anwalt in Betracht, mit denen er aus den Rechtsbeziehungen ggü der Partei das Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs herleitet (Kobl RPfleger 83, 310; Zö/Schultzky Rz 14). Der Begriff der Einreden ist demnach nicht auf den zivilprozessualen Begriff der Einreden reduziert. Durch die Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten ist der Gegner einer bedürftigen Partei schlechter gestellt als derjenige, der den Rechtsstreit gegen eine begüterte Partei verloren hat. Dieses Ergebnis ist aber vom Gesetz bewusst gewollt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (BGH JurBüro 93, 714). Als Einwendungen kommen in Betracht: Die Zahlung der Forderung an die Partei; die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die nicht eine Kostenforderung aus demselben Rechtszug ist; Verzicht oder Erlass. Aufrechnen kann der Gegner auch nicht mit einer Forderung, die bei Eintritt der Verstrickung bereits fällig war (Ddorf FamRZ 90, 420). Es ist unerheblich, ob diese Gegenforderung tituliert ist oder nicht (Frankf JurBüro 90, 1024). Die Aufrechnung ist erst dann wieder möglich, wenn der Anwalt die Kostenforderung nicht mehr im eigenen Namen geltend machen kann (BGH FamRZ 07, 710).

 

Rn 20

Mögliche Verteidigung: Einwendungen gegen das Beitreibungsrecht an sich sind weiter möglich, etwa dass der Vergütungsanspruch des Anwalts nicht mehr besteht oder nicht bestanden hat. Außerdem wirksam sind Rechtshandlungen der Partei oder Vereinbarungen zwischen der Partei und dem Gegner, die vor Eintritt der Verstrickung, also vor der Kostengrundentscheidung erfolgt sind. Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet der Gegner auf die Kostenerstattung, so ist eine Festsetzung auch dann ausgeschlossen, wenn später eine Kostengrundentscheidung ergeht. Dieser Einwand kann vom Gegner im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH FamRZ 07, 123). Zulässig sind auch alle Einwendungen, die aus dem Rechtsverhältnis der bedürftigen Partei zum Anwalt herrühren. So kann der Gegner sich damit verteidigen, die Partei habe bereits an den Anwalt gezahlt oder der Anwalt habe sein Mandat schuldhaft niedergelegt (Schoreit/Groß/Groß Rz 18).

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