Rn 9

Das Beitreibungsrecht des Anwalts entsteht mit der Verkündung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils als auflösend bedingtes Recht (Frankf RPfleger 90, 468). Unbedingt ist das Recht erst dann, wenn der Rechtsstreit durch die Rechtskraft des Urteils oder einen Prozessvergleich beendet ist (Zö/Schultzky Rz 2). Das führt dazu, dass Vereinbarungen der Parteien über den Kostenerstattungsanspruch vor der endgültigen Kostengrundentscheidung das Beitreibungsrecht des Anwalts aus § 126 ausschließen. Eine später erfolgende Kostengrundentscheidung zulasten des Beklagten führt nicht mehr dazu, dass der Anwalt eine Festsetzung gegen den Gegner betreiben kann. Diese Einwendung kann vom Gegner auch im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Er ist nicht auf die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 verwiesen (BGH NJW 07, 1213). Der Anwalt muss es hinnehmen, dass sein Beitreibungsrecht durch die Partei durch eine solche Vereinbarung mit dem Gegner, aber auch durch Klagrücknahme, Erledigungserklärung oder Kostenvergleich nach Erlass des Instanzurteils beeinträchtigt wird. Die hilfsbedürftige Partei wird durch das selbstständige Beitreibungsrecht des Anwalts nicht in ihrer Prozessführung beschränkt (Schoreit/Groß/Groß Rz 6).

Dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse steht ein eigenes Antragsrecht zur Erlangung einer Kostengrundentscheidung nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Nürnbg JurBüro 89, 803).

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