Rn 26

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für den Gegner nicht anfechtbar. Das gilt auch für jedes weitere Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren. Hat das Ausgangsgericht irrig die Rechtsbeschwerde zugelassen, so begründet dies noch keine Beschwerdebefugnis des Gegners (BGH NJW 03, 2910 [BGH 24.07.2003 - IX ZB 539/02]). Der Gegner hat auch dann keine Beschwerdebefugnis, wenn er die Aufhebung der Bewilligung gem § 124 nach Abschluss des Verfahrens erreichen will (Zweibr JurBüro 86, 1096). Ausnahmsweise besteht eine Beschwerdebefugnis des Gegners, wenn seine einstweilige Kostenbefreiung gem § 122 II nicht beachtet wird (KG OLGZ 71, 423).

Auch gegen den Beschluss, mit dem im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtsweges verwiesen wird, steht nur der Partei und der Staatskasse, aber nicht dem Gegner ein Rechtsbehelf zu (BGH NJW 16, 1520 [BGH 25.02.2016 - IX ZB 61/15]). Auch die Vorschriften nach § 17a GVG sind nicht entsprechend anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?