I. Schriftliches Verfahren.
Rn 2
Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein schriftliches Verfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann vorgesehen, wenn im Erörterungstermin der Abschluss eines Vergleichs zu erwarten ist, § 118 I. Wegen des klaren Wortlauts der Vorschrift ist eine mündliche Verhandlung nicht zulässig, wenn sie lediglich zu dem Zweck anberaumt wird, die Erfolgsaussichten zu erörtern, den Sachverhalt aufzuklären oder dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dadurch soll das PKH-Verfahren beschleunigt werden und außerdem vorgebeugt werden, dass PKH- und Hauptsacheentscheidung gleichzeitig ergehen, wodurch der Partei die Möglichkeit genommen wird, zu entscheiden, ob sie nach erfolgter PKH-Ablehnung das Verfahren auf eigene Kosten fortsetzt oder nicht (Schoreit/Groß/Groß Rz 2).
II. Beteiligte.
Rn 3
Beteiligte des PKH-Verfahrens sind das Gericht und die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, (Zö/Schultzky Rz 12). Dagegen sind weder der Gegner noch der beizuordnende Anwalt Beteiligte (Ddorf FamRZ 06, 1613).
III. Zuständigkeit.
Rn 4
S dazu eingehend § 117 Rn 2.
IV. Beschluss.
Rn 5
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht durch Beschl. Eine stillschweigende PKH-Bewilligung ist nicht möglich (Zö/Schultzky Rz 2). Ausnahmsweise kann in der Nichtbescheidung eines Antrags eine Entscheidung gesehen werden, die isoliert anfechtbar ist. Wenn das Gericht das Bewilligungsverfahren aussetzt oder seine Entscheidung so verzögert, dass dies einer Ablehnung gleichkommt, ist die sofortige Beschwerde zulässig (Hambg JurBüro 87, 614; Karlsr NJW 84, 985 [OLG Karlsruhe 29.09.1983 - 15 W 56/83]). Auch tatsächliche Erhebungen, welche die Grenzen des § 118 überschreiten, kommen der Ablehnung einer Bewilligung gleich und können daher angefochten werden (Nürnbg FamRZ 03, 1020). Wenn eine Beweisaufnahme zur Hauptsache durchgeführt wird, ohne dass vorher über den PKH-Antrag entschieden wurde, dann ist ebenfalls die Beschwerde zuzulassen. Das Beschwerdegericht kann dann das erstinstanzliche Gericht anweisen, über den PKH-Antrag zu entscheiden, bevor es das Hauptsacheverfahren weiterführt (Köln FamRZ 00, 1588).
1. Begründung.
a) Stattgebender Beschluss.
Rn 6
Der Beschl ist zu begründen, falls Ratenzahlung oder der Einsatz von Vermögenswerten angeordnet wurde (Saarbr FamRZ 11, 745; 10, 1753; Brandbg OLGR 03, 504; s zum Begründungszwang auch § 120 Rn 3). Der Beschl hat eine eindeutige Aussage über die Höhe der Ratenzahlungen und deren Beginn zu treffen. Eine stillschweigende Einschränkung der Bewilligung seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht (Frankf JurBüro 86, 79). Auch eine rückwirkende Anordnung von Ratenzahlungen ist nicht zulässig. Streitig ist, ob auch ein Beschl zu begründen ist, der keine Ratenzahlung angeordnet. Der Antragsteller ist durch diesen Beschl nicht beschwert; die Staatskasse kann nur eingeschränkt gem § 127 Beschwerde einlegen. In der Praxis kommt eine Begründung in diesen Fällen äußerst selten vor; sie wird notfalls – nach Beschwerde der Staatskasse – im Nichtabhilfebeschluss nachgeschoben. Richtig ist das nicht, weil gerichtliche Entscheidungen grds zu begründen sind und so auch die Änderung gem § 120a erleichtert wird (diff Dürbeck/Gottschalk Rz 619). Allerdings schont die Verfahrensweise der Gerichte die knapp gewordenen Ressourcen in noch vertretbarer Weise.
b) Ablehnung der Bewilligung.
Rn 7
Immer zu begründen ist ein Beschl, durch den die PKH ganz oder tw versagt wird (dazu § 120 Rn 3 und eingehend Saarbr FamRZ 11, 745 mwN). Wird der Beschl nicht begründet, so ist der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör verletzt, da sie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes nicht sachgerecht begründen kann (Celle NdsRpfl 90, 43). Die Begründung muss so umfassend sein, dass für die Partei die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sach- und Streitstandes erkennbar ist (Köln OLGR 01, 198). Zu begründen ist auch ein Beschl, in dem einer Beschwerde gegen die PKH-Verweigerung nicht abgeholfen wird, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Tatsachen, mit denen die Verweigerung begründet wird, nicht zutreffen. Enthält das Beschwerdevorbringen neuen Vortrag, so muss die Abhilfeentscheidung erkennen lassen, dass dieser neue Vortrag zur Kenntnis genommen wurde (Saarbr FamFR 11, 471; Jena FamRZ 10, 1692; Köln OLGR 02, 52). Immer begründet werden muss eine Nichtabhilfeentscheidung dann, wenn sich der Sach- und Streitstand ggü demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses – sei es aufgrund neuen Tatsachenvortrages oder aus anderen Gründen – geändert hat und die Begründung des angefochtenen Beschlusses allein nicht (mehr) ausreichend und tragfähig ist (Köln OLGR 07, 570). In der Nichtabhilfeentscheidung kann die Ablehnung der Bewilligung auch auf andere Gründe gestützt werden (Hamm MDR 15, 795). Als Begründung ist es nicht ausreichend, wenn pauschal auf einen anderen Beschl Bezug genommen wird, der dem Antragsteller nicht bekannt ist (Naumbg EzFamR aktuell 01, 335) oder ihm erst zeitlich später bekannt gegeben wird (Naumbg FuR 04, 254).
Rn 8
Eine Ausnahme vom Begründungszwang,...