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Das Mündlichkeitsprinzip führt zur Vereinfachung, Beschleunigung, und Konzentration des Verfahrens. Darüber hinaus dient es aber auch der materiellen Wahrheitsfindung im Prozess (Wieczorek/Schütze/Borck vor § 128 Rz 19, 31) und der prozeduralen Gerechtigkeit, weil es den Parteien erlaubt, unmittelbar auf das Prozessgeschehen Einfluss zu nehmen, Verfahrenskontrolle durch Öffentlichkeit ermöglicht und die Urteilsfindung iRd Erörterung mit dem Gericht transparent, verständlich und prognostizierbar machen kann. Im Übrigen soll verhindert werden, dass gerade anwaltlich nicht vertretene, prozessunerfahrene Parteien durch die Schriftlichkeit des Verfahrens an der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte gehindert werden (BAG NZA 08, 726 [BAG 08.05.2008 - 1 ABR 56/06]). Durch die Einführung der obligatorischen Güteverhandlung (§ 278 II–V) im Zuge der Zivilprozessreform 2001 hat der Gesetzgeber den auf einen Dialog des Gerichts mit den Parteien zielenden Stellenwert der mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf eine vergleichsweise Einigung deutlich ausgeweitet (Celle NJW 03, 2994 [OLG Celle 08.08.2003 - 8 W 271/03]; St/J/Kern Rz 1). Dem Gedanken der Verfahrensgerechtigkeit trägt die Ansicht, nach der die Wahl zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit nicht mehr als eine Zweckmäßigkeitsfrage sei (MüKoZPO/Wagner Rz 3), nicht hinreichend Rechnung.

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