Rn 19

Gemäß Abs 2 S 1 ist die Zustimmung einer Partei widerruflich, soweit sich eine wesentliche Änderung der Prozesslage ergibt. Eine solche wesentliche Änderung ist anzunehmen bei neuem Vorbringen und neuen Beweismitteln sowie bei Antragsänderung. Ein wirksamer Widerruf löst den rückwirkenden Wegfall des schriftlichen Verfahrens aus, so dass das Gericht seine Entscheidung nur aufgrund mündlicher Verhandlung fällen darf (Musielak/Voit/Stadler § 128 Rz 14). Eine grundsätzliche Beschränkung des Widerrufs ergibt sich daraus, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem auch der Gegner zustimmt, die Zustimmungserklärung unwiderruflich ist (BGH NJW 01, 2480 [OLG Koblenz 20.02.2001 - 3 U 530/99]).

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