Rn 8

Unter Abs 1 fällt die mündliche Verhandlung im engeren Sinn. Hierunter versteht man Antragstellung, Sachvortrag, Erklärungen und Erörterung der Parteien als Voraussetzung einer gerichtlichen Entscheidung (St/J/Kern Rz 24; R/S/G § 79 Rz 28; aA für einen weiteren Verhandlungsbegriff Wieczorek/Schütze/Borck Rz 3). Die Verhandlung muss einen Bezug zum Rechtstreit haben. Sie kann sich auf die Hauptsache oder prozessuale Fragen beziehen (MüKoZPO/Wagner Rz 6) und streitig oder im Fall der Säumnis der Parteien (§§ 239 IV, 330, 331) einseitig sein (St/J/Kern Rz 29). Die Beweisaufnahme selbst ist keine Verhandlung der Parteien, sie obliegt vielmehr gem § 355 dem Gericht. Die Parteien haben jedoch gem § 285 I über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln (Wieczorek/Schütze/Borck Rz 16). Ebenso wenig ist die obligatorische Güteverhandlung Teil der mündlichen Verhandlung (Musielak/Voit/Stadler Rz 8). Justizverwaltungsakte wie die Entscheidung über einen PKH-Antrag und eine Richterablehnung fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von Abs 1 (Musielak/Voit/Stadler Rz 7). Abs 1 gilt auch für die Streithelfer der Parteien. Für Zwischenstreitigkeiten mit Dritten gelten dagegen die Sonderregelungen in den §§ 71 I 1, 135 II, 387 I, 402 iVm 408 (MüKoZPO/Wagner Rz 7).

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