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Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren setzt zunächst voraus, dass die Zustimmung der Parteien nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Dabei ist jeweils auf die letzte Zustimmungserklärung abzustellen. Weiterhin setzt die Entscheidung voraus, dass das Gericht einen bestimmten Zeitpunkt festlegt, bis zu dem die Parteien ihre Schriftsätze einreichen können. Ferner wird vom Gericht der Termin zur Verkündung seiner Entscheidung festgelegt.

Das Ende der Schriftsatzfrist entspricht im Normalverfahren dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Soweit kurz vor Ende der Frist ein Schriftsatz mit neuem Vortrag eintrifft, muss den Gegner rechtliches Gehör gewährt werden, was in einem solchen Falle wohl eine Verlängerung der Schriftsatzfrist für beide Parteien bedingt (Musielak/Voit/Stadler § 128 Rz 16). Soweit Schriftsätze nach Ablauf der richterlich festgelegten Frist eingehen, gilt § 296a (BVerfG NJW 20, 142). Allerdings muss es nach richterlicher Überprüfung feststehen, dass der Schriftsatz verspätet war (BVerfG NJW 20, 142 [BVerfG 01.10.2019 - 1 BvR 552/18]).

Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens enthält noch eine weitere zeitliche Begrenzung. Denn die Zustimmung der Parteien ermächtigt das Gericht nur zu einem schriftlichen Verfahren bis zur nächsten Sachentscheidung. Als Sachentscheidung werden auch Verweisungsbeschlüsse (§ 281) sowie alle Entscheidungen über Sachanträge, die das Urt vorbereiten oder ansonsten im Normalfall aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, angesehen. Darunter fallen Beweisbeschlüsse (BGHZ 31, 210, 215) und Zwischenurteile. Keine Sachentscheidung stellen prozessleitende Verfügungen und Hinweise nach § 139 dar. Die Fristen des § 128 II stehen nicht zur Disposition von Gericht und Parteien (BGH NJW 92, 2146, 2147 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91]; aA nunmehr BGH MDR 17, 1140; das überzeugt nicht).

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