Rn 26

Das Gericht fällt nunmehr seine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgrund aller bisherigen Ergebnisse aller Verhandlungstermine und allen schriftlichen Vorbringens. Auch der Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ist dabei Prozessstoff. Unzulässig wäre es lediglich, wenn das Gericht Streitstoff berücksichtigen würde, der weder aktenkundig noch vorgetragen ist (BGH NJW-RR 92, 1065). Die Entscheidung muss im anberaumten Termin verkündet werden. Nicht anwendbar ist in diesem Verfahren § 309, weil die der Entscheidung zugrunde liegende Verhandlung in diesem Falle durch das schriftliche Verfahren ersetzt ist (BGH NJW-RR 92, 1065 [BGH 19.03.1992 - I ZR 122/90]; aA Krause MDR 82, 184).

Soweit iRd schriftlichen Verfahrens ein Verfahrensfehler festzustellen ist, gilt auch insoweit § 295. Die Partei muss also in ihrem nächsten Schriftsatz den Verfahrensfehler rügen. Die Anwendung des § 331 III, also ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht möglich. Die Norm ist auch nicht analog anwendbar (BVerfG NJW 93, 2864).

Verfahrensverstöße iRd schriftlichen Verfahrens können iRv Rechtsmitteln gerügt werden. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 liegt allerdings nicht vor. In Betracht kommt auch die Anhörungsrüge nach § 321a.

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