Gesetzestext
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) 1Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. 3Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm erleichtert es allen Verfahrensbeteiligten, Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben, also Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Ersparnis liegt rein örtlich in der Möglichkeit nach I, die Anträge und Erklärungen bei jedem Amtsgericht in Deutschland abzugeben. Keine Besserstellung ist dabei bzgl der Fristen zu erzielen (II 2). Terminologisch unterscheidet die ZPO zwischen Einreichung als Übermittlung eines schriftlichen Antrags oder einer schriftlichen Erklärung und Anbringung als mündlicher Übermittlung (vgl §§ 496, 691 II).
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Aus der Norm ergibt sich nicht, ob und welche Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Aus den §§ 78 V, 79, 496 ergibt sich, dass die Norm in allen Bereichen zur Anwendung kommt, in denen ein Anwaltszwang nicht besteht. Jenseits dieses generellen Anwendungsbereichs vor den Amtsgerichten hat der Gesetzgeber bei verschiedenen einzelnen Prozesshandlungen keinen Anwaltszwang vorgesehen und eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ausdrücklich ermöglicht, so im Falle einer Richterablehnung (§ 44 I), im Falle der Erklärung der Erledigung der Hauptsache (§ 91a I), bei der Rückgabe von Sicherheiten (§ 109 III), iRd PKH-Verfahrens (§§ 117 I, 118 I), beim Verfahren der Aussetzung (§ 248 I), bei Erklärungen im Beweisrecht (§§ 381 II, 386 IV, 406 II, 486 IV), im Beschwerderecht (§ 569 III), im Mahnverfahren (§ 702) und im einstweiligen Rechtsschutz (§§ 920 III, 936).
C. Aufnahme einer Prozesshandlung.
I. Zuständigkeit.
Rn 3
Zuständig zur Aufnahme von Anträgen und Erklärungen ist jedes deutsche Amtsgericht. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Justizverwaltung, so dass für die Zuständigkeit innerhalb des Amtsgerichts nicht das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters anzuwenden ist (MüKoZPO/Wagner § 129a Rz 3).
II. Entgegennahme.
Rn 4
Das von einer Person angegangene Amtsgericht ist zur Aufnahme der Prozesshandlung verpflichtet. Gegen eine Ablehnung der Protokollierung kann man die Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. In Betracht kommt auch die befristete Erinnerung gem § 573 und § 11 RPflG (KG NJW-RR 95, 637).
III. Protokoll.
Rn 5
Die jeweilige Prozesshandlung (Antrag, Erklärung) ist in das Protokoll aufzunehmen. Im Protokoll enthalten sein müssen also Ort und Datum des Ereignisses, Bezeichnung des Gerichts, des Urkundsbeamten sowie der Person des Erklärenden und seine Erklärung selbst, schließlich der Abschlussvermerk sowie die Unterschrift des Urkundsbeamten. Eine Unterschrift des Erklärenden ist nicht erforderlich. Der Urkundsbeamte hat weder ein Recht noch eine Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung der ins Protokoll aufgenommenen Erklärung. Der Normzweck gebietet es aber, durch Hinweise und Nachfragen zur Klarheit und Vollständigkeit einer Erklärung beizutragen.
IV. Bild- und Tonübertragung.
Rn 5a
Nach dem künftig neu eingefügten II kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle alle Anträge und Erklärungen gem I auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. Er ist dabei nicht an den Ort der Geschäftsstelle gebunden. Eine Aufzeichnung der Übermittlung erfolgt nicht.
D. Übermittlung.
Rn 6
Gemäß II 1 hat die Geschäftsstelle des angegangenen Gerichts das Protokoll unverzüglich an dasjenige Gericht zu übermitteln, an das die Prozesshandlung gerichtet war. Der nunmehr gewählte Gesetzeswortlaut der Übermittlung erfasst auch jede elektronische Dokumentenübermittlung. Die Unverzüglichkeit der Übermittlung bedeutet bei dringlichen Erklärungen ein sofortiges Handeln. Nach III 2 tritt die Wirksamkeit der Erklärung aber erst ein, wenn das Protokoll beim zuständigen Gericht eingegangen ist. Bei einer Verzögerung bei der Weiterleitung an das zuständige Gericht muss im Falle einer Fristversäumung durch Wiedereinsetzung (§ 233) geholfen werden. Bei der Übermittlung des Protokolls trägt die Geschäftsstelle des angegangenen Gerichts nicht die Verantwortung dafür, dass das Gericht, an das sich die Prozesshandlung richtet, auch wirklich das zuständige Gericht ist. Auf Bedenken hat es den Erklärenden aufmerksam zu machen. Im Zweifelsfalle muss es aber die Erklärung an das in Bezug genommene Gericht übermitteln. Zu eigenen Überprüfungen oder Entscheidungen ist das angegangene Gericht nicht berufen.