Rn 7

Die Darlegungs- und Beweislast folgt den allg Grundsätzen (vgl § 12 Rn 10). Bei Heranziehung dieser Grundsätze löst sich auch die vermeintliche Streitfrage auf, von wem die Aufhebung des Wohnsitzes bewiesen werden muss (vgl dazu St/J/Roth Rz 7). In die Darlegungs- und Beweislast des Klägers fallen alle Tatsachen, welche die Begründung und das Behalten eines Wohnsitzes betreffen, da diese zuständigkeitsbegründend wirken. Die Aufhebung eines Wohnsitzes stellt ihrem Wesen nach eine typische Einwendung des Bekl dar. Es obliegt daher dem Bekl, die Aufhebung konkret darzulegen und ggf den Gegenbeweis anzutreten. Den Beweis des Gegenteils muss der Bekl jedoch nicht führen. Denn das Risiko der Beweislosigkeit verbleibt beim Kl. Ergibt sich also nach Durchführung der Prüfung vAw, dass die Aufhebung des Wohnsitzes sich ebenso wahrscheinlich erweist wie dessen Behalten, so trifft den Kl die Beweislast. Bei dem Domizilwillen handelt sich um eine innere Tatsache, die bei substantiiertem Bestreiten hinreichend konkret dargelegt und in der Weise bewiesen werden muss, dass Indizien festgestellt werden, die den Schluss darauf zulassen (BGH NJW 06, 1808, 1809). Der Kl kann diesen Beweis auch dadurch führen, dass er als Indiz entsprechende eigene Äußerungen des Bekl ggü einem Dritten darlegt und durch Zeugnis dieses Dritten unter Beweis stellt (BGH NJW 06, 1808, 1810 [BGH 28.03.2006 - VIII ZB 100/04]). Im Rahmen der Indizienfeststellung kann auch die polizeiliche An- bzw Abmeldung des Bekl an Bedeutung gewinnen (vgl BGH NJW-RR 90, 506, 507; PWW/Prütting § 7 Rz 5, 8; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 7).

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