I. Parteien, Gericht, Streitgegenstand (Nr 1).
Rn 3
Zunächst sind die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter einschl einer ladungsfähigen Anschrift so genau zu bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Anerkannt ist allerdings, dass bei der Feststellung der Parteien auch eine Auslegung zulässig ist (BGH NJW 1977, 1686). Für die ladungsfähige Anschrift genügt nicht die Adresse eines Postdienstleisters, der mit der Weiterleitung beauftrgt ist (BGH FamRZ 23, 1802). Soweit der Prozessgegner nicht namentlich bezeichnet werden kann, können im Einzelfall tatsächliche Angaben über die Person, ihre Tätigkeit und ihren Aufenthalt zur Identifizierung genügen. Die Norm ist va iVm der Klageschrift (§ 253 II Nr 1, IV) zu sehen. Dort ist die Notwendigkeit einer genauen Parteibezeichnung nach der Rspr eine Muss-Vorschrift (BGHZ 102, 332, 333; BGH MDR 04, 1014, 1015; MDR 18, 1400; 22, 782). Mit der Bezeichnung des Streitgegenstandes ist an dieser Stelle lediglich eine schlagwortartige Einordnung gemeint, da die folgenden Nr 2 und 3 die Einzelheiten zur Festlegung des Streitgegenstandes enthalten. Die Bezeichnung des Gerichts ergibt sich regelmäßig bereits aus der Adressierung.
II. Angaben zur elektronischen Übermittlung (Nr 1a).
Rn 4
Die mit Gesetz v 12.5.17 eingefügte Regelung geht davon aus, dass ab 1.1.2018 jeder Rechtsanwalt zwingend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) hat (§ 31a und § 31b BRAO). Die Umsetzung ist aus technischen Gründen erst zum 3.9.18 gelungen. Bis zur Einführung des beA waren solche Angaben des Verfassers einer elektronischen Nachricht und des Empfängers nur erforderlich, wenn im Einzelfall die technischen Voraussetzungen vorliegen.
III. Anträge (Nr 2).
Rn 5
Anträge sind (va bei der Klageschrift) im Hinblick auf § 253 II Nr 2 zwingend erforderlich und sollten im Schriftsatz deutlich hervorgehoben sein. Sie müssen in ihrer Formulierung zur Verlesung geeignet sein (vgl § 297). Anzukündigen sind alle Anträge, sowohl Sachanträge als auch Prozessanträge.
IV. Tatsachenbehauptungen (Nr 3).
Rn 6
Das Gesetz verlangt Angaben zur Begründung der Anträge in tatsächlicher Hinsicht. Unter Berücksichtigung der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast sowie der Wahrheitspflicht des § 138 kann jede Partei die Angabe von Tatsachenbehauptungen aber begrenzen. Im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht des § 282 ist von Anfang an ein tatsächliches Vorbringen zu verlangen, das das Gericht und die Gegenpartei in die Lage versetzt, zu erkennen, was im Einzelnen zur weiteren Vorbereitung des Verfahrens erforderlich ist. Die Partei genügt ihrer Behauptungslast und damit zugleich dem Erfordernis der Schlüssigkeit, wenn sie Tatsachen vorträgt, die iVm einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 13, 3180 [BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12]; NJW 09, 2137 [BGH 09.02.2009 - II ZR 77/08]). Soweit das Vorbringen des Klägers in einem solchen vorbereitenden Schriftsatz nicht schlüssig ist oder das Vorbringen des Beklagten nicht erheblich ist, hat das Gericht darauf hinzuweisen (§ 139). Der Umfang der Substantiierung des Vorbringens lässt sich nicht abstrakt festlegen. Für die Substantiierung kommt es auf den Einzelfall an, insb darauf, ob und inwieweit die Gegenseite bestimmte Behauptungen bestreitet; zum Parteivortrag vgl Schwaiger AnwBl 14, 554.
V. Erklärungen über Behauptungen der Gegenseite (Nr 4).
Rn 7
Auch für dieses Vorbringen der Gegenseite gilt das unter III. Gesagte. Auch die Erklärungen des Gegners richten sich nach den Regeln der Behauptungs- und Beweislast sowie der Wahrheitspflicht des § 138. Darüber hinaus bestimmen diese Erklärungen im Einzelnen die Fragen der erforderlichen weiteren Substantiierung durch die beweisbelastete Partei sowie die Beweisbedürftigkeit von Behauptungen.
VI. Beweismittel (Nr 5).
Rn 8
Mit der Bezeichnung der Beweismittel wird ähnl wie mit den zuvor genannten Angaben das Gericht und die Gegenseite in die Lage versetzt, zu reagieren und sich einen Eindruck von den Einzelheiten des Rechtsstreits zu machen. Das Gericht wird durch diese Angaben ferner in die Lage versetzt, vorbereitende Maßnahmen und Beweisbeschlüsse (§§ 273, 358a) zu prüfen und zu veranlassen.
VII. Unterschrift (Nr 6).
Rn 9
IE s § 129 Rn 7 ff. Mit der Unterschrift unter jeden Schriftsatz übernimmt die den Schriftsatz ausstellende Person die Verantwortung für den Text des Schriftsatzes. Zugleich wird durch die Unterschrift der perfekte Schriftsatz von einem Entwurf unterschieden. Da es sich bei allen Voraussetzungen des § 130 um Sollvorschriften handelt, wird das Gericht allerdings auch einen zwar nicht unterschriebenen aber eingereichten Schriftsatz beachten müssen. Zweifel sind nach § 139 vom Gericht abzuklären. Bei den bestimmenden Schriftsätzen (s.o. § 129 Rn 4 ff) ist die Rspr im Hinblick auf die Unterschrift allerdings weiterhin sehr streng und behandelt insoweit das Erfordernis der Nr 6 als zwingend. Eine Unterzeichnung ›im Auftrag‹ durch ein Sozietätsmitglied ist ausreichend (BGH NJW 13, 237 [BGH 25.09.2012 - VIII ZB 22/12]; aA BGH MDR 16, 52 [BGH 04.11.2015 - VII ZB 22/15]; NJW 18, 1689 [BGH 27.02.2018 - XI ZR 452/16] im Anwaltsprozess; vgl o. § 129 Rn 8). Zu den Einzelheiten d...