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Fehlt dem Dokument eine qualifizierte Signatur, so kommt eine elektronische Übertragung an das Gericht (also ohne physischen Datenträger) nur in Betracht, wenn ein sicherer Übertragungsweg iSv Abs 4 gegeben ist. In diesem Fall reicht also die einfache Signatur (und damit die Wiedergabe des Namens am Ende des Dokuments) aus. Ohne einen Namen am Ende des Dokuments ist keine Übertragung möglicch (Karlsr NJW 21, 3733 [OLG Karlsruhe 06.09.2021 - 17 W 13/21]). Das Wort ›Rechtsanwalt‹ ohne Namen genügt nicht (BGH NJW 22, 3512). Das Gesetz nennt fünf sichere Übertragungswege und bezeichnet als weitere Möglichkeit in Abs 4 Nr 6 einen künftig durch RVO der Bundesregierung geschaffenen sonstigen Übertragungsweg (Müller NJW 17, 2713 f). In Betracht kommen derzeit im Einzelnen die absenderauthentifizierte De-Mail (Abs 4 Nr 1), das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, Abs 4 Nr 2 mit § 31a und § 31b BRAO) und das besondere Behördenpostfach (beBPo, Abs 4 Nr 3). Soweit diese drei Übertragungswege faktisch zur Verfügung stehen, sind sie seit 1.1.2018 ohne weitere Zulassung unmittelbar nutzbar. Entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung konnte allerdings das beA erst zum 3.9.18 aus technischen Gründen freigegeben werden. Seit dem 1.1.22 hat der Gesetzgeber als weitere sichere Übertragungswege den Übermittlungsweg vom elektronischen Postfach zur elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr 4) sowie den Übermittlungsweg von einem Nutzerkonto eines Postfach- und Versanddienstes iSd § 2 V OnlinezugangsG (Nr 5) eingerichtet. Zum Versand durch Dritte aus dem beA s Braunschw NJW 19, 2176 [BGH 11.04.2019 - I ZR 205/18]; ArbG Lübeck BRAK-Mitt 19, 266; Schmieder/Liedy NJW 18, 1640. Einzelheiten zum beA regeln die §§ 19–29 RAVPV v 23.9.16, BGBl I 2167. Aus der Lit Bacher MDR 19, 1; Radke jM 19 272; Ulrich/Schmieder NJW 19, 113; Günther NJW 20, 1785; Schindler NJW 20, 2943. Zu den technischen Einzelheiten beim Versand aus dem beA BAG NJW 20, 2351 [BAG 05.06.2020 - 10 AZN 53/20] und Oldbg NJW 21, 786 [OLG Oldenburg 09.12.2020 - 6 W 68/20] (beA-Versand ohne qualifizierte Signatur verlangt Signatur des tatsächlichen Versenders; großzügiger bei einem Einzelanwalt ist BAG AnwBl 23, 45 [BAG 25.08.2022 - 2 AZN 234/22]), weiterhin BGH NJW 21, 390 (wurde das beA bisher aktiv nicht genutzt, so ist es nicht zumutbar, bei Störung der Fax-Übermittlung unmittelbar vor Fristablauf eine Versendung durch das beA vorzunehmen), ferner Braunschw MDR 21, 578 [OLG Braunschweig 18.11.2020 - 11 U 315/20] (leuchtet ein Warnsignal auf, so muss sich der Anwalt über dessen Bedeutung informieren). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur gem Art 3 Nr 11 und Art 26 eIDAS ist nicht ausreichend (BGH NJW 22, 2415 [BGH 30.03.2022 - XII ZB 311/21]).