Rn 3

Gemäß I ist das Original der Urkunde vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle des Prozessgerichts niederzulegen, sofern die Partei hierzu rechtzeitig aufgefordert wurde. Rechtzeitig meint dabei ohne schuldhaftes Zögern iSv § 121 I 1 BGB noch vor Schluss der nächsten mündlichen Verhandlung zur Sache, §§ 136 IV, 296a bzw vor dem diesem Schluss gleichstehenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren (§ 128 II). Entscheidend ist nach den Umständen des Einzelfalles, ob die Partei der Aufforderung bei unverzüglicher Bemühung nachkommen kann (Anders/Gehle/Anders ZPO § 134 Rz 5).

Die Niederlegung begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis: Bei Verlust der Urkunde entsteht ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB wegen Amtspflichtverletzung. Die Versendung der Originalurkunde vom Prozessgericht an ein anderes Gericht (da der Gegner zB seinen allgemeinen Gerichtsstand andernorts hat) bedarf der vorherigen Zustimmung der vorlegenden Partei (Zö/Greger § 134 Rz 3; zweifelnd St/J/Kern § 134 Rz 6; aA, dh keine Zustimmung der vorlegenden Partei erforderlich MüKoZPO/Wagner § 134 Rz 3).

Die nach Abs 2 recht kurz bemessene Einsichtnahmefrist beträgt drei Tage. Nach Abs 2 S 2 kann der Vorsitzende die Frist auf Antrag des Gegners verlängern und auch verkürzen – was aber erst nach vorherige Anhörung statthaft ist (§§ 224 ff). Bei den von einer Partei nach § 134 oder von Dritten nach § 142 eingereichten Originalurkunden ergibt sich aus § 133 ein Anspruch für die Gegenpartei auf Übersendung einer Kopie (Karlsr NJW-RR 13, 312).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?