Rn 11

Der Grundsatz, dass der Umfang der Erklärungslast des Gegners sich nach dem Vorbringen der anderen Partei richtet, wird von der stRspr des BGH mit einer wichtigen Ausnahme versehen. Demnach mindert sich die (konkrete) Darlegungslast der pflichtigen Partei, wenn sie außerhalb der von ihr darzulegenden Geschehensabläufe steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm hingegen nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW 90, 3151; NJW-RR 02, 1280 mwN; NJW 05, 2614; NJW 09, 2894 f; NJW-RR 15, 1279; EWiR 17, 675; NJW 18, 2412; JZ 20, 577; vgl auch MüKoZPO/Wagner Rz 21 mwN). Man spricht von einer sog ›sekundären Darlegungslast‹, die von der Rspr mit dem Hinweis auf die Grundzüge von Treu und Glauben begründet wird (Begründung umstr, dazu s.u. § 286 Rn 89; ferner MüKoZPO/Wagner Rz 22). Bleibt im Ergebnis ein non liquet, so ist nach der objektiven (abstrakten) Beweislast zu entscheiden, die von der sekundären Darlegungslast nicht beeinflusst ist. Zum Ganzen eingehend Baumgärtel/Laumen/Prütting Grundlagen, 4. Aufl 19 Kap 22; Prütting FS Krüger 17, 344; Laumen FS Prütting 18, 395. Für die Erklärungslast des Gegners nach Abs 2 bedeutet dies, dass dieser in solchen Fällen eine reine Tatsachenbehauptung iRd Zumutbaren unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen substantiiert bestreiten muss (BGH NJW 08, 982 [BGH 17.01.2008 - III ZR 239/06]). Kommt der Gegner dem nicht nach, folgt auch hier die Geständniswirkung des Abs 3 (BGH NJW 18, 2412 [BGH 18.01.2018 - I ZR 150/15]; JZ 20, 577 [BGH 18.12.2019 - XII ZR 13/19]).

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