Rn 9

Das Gericht ist nach § 139 gehalten, eine Partei auf Unklarheiten in gestellten Sachanträgen hinzuweisen, schon um für eine eindeutige Abgrenzung des Streitgegenstands zu sorgen. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass eine dem Klageantrag entsprechende Urteilsformel die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden kann (BGHZ 162, 365, 368). So ist es geboten, den Kl auf die Erforderlichkeit einer Aufzählung der herauszugebenden Zubehörstücke (RGZ 13, 264, 267), Präzisierung einer Klage auf Störungsbeseitigung (BGH NJW 92, 1101), auf die Erforderlichkeit der Aufschlüsselung einer Teilklage nach verschiedenen Beträgen (BGH NJW 58, 1590) hinzuweisen. Die Unklarheit kann sich auch auf das Verhältnis mehrerer Anträge zueinander beziehen (BGHZ 69, 47, 52). Das Gericht ist nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute durchzuarbeiten, um die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (BGH NJW 19, 1082; 16, 2747 [BGH 17.03.2016 - III ZR 200/15]; 08, 69 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05]; NJW-RR 04, 639). Zulässig ist ein Verweis auf Anlagen nur dann, wenn im Schriftsatz ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen ist, wenn die in Bezug genommene Anlage konkret benannt ist, wenn die Anlage aus sich heraus verständlich ist und wenn dem Richter keine unzumutbare Sucharbeit abverlangt wird (BGH NJW 19, 1082 [BGH 02.10.2018 - VI ZR 213/17]; 16, 3092 [BGH 26.04.2016 - VI ZR 50/15]; NJW-RR 04, 639, 640 [BGH 17.07.2003 - I ZR 295/00]).

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