Rn 1

Die Norm ergänzt § 139. Die persönliche Anhörung der Parteien ist regelmäßig hilfreich, um den Sach- und Streitstand des Verfahrens durch das Gericht besser aufzuklären. Die Norm ist damit Teil der Konzentration des Verfahrens und sie hilft bei einer effizienten Erledigung des Rechtsstreits. Die Norm ist im Zusammenhang mit den §§ 273 II Nr 3, 278 III zu lesen und sie ist von § 448 (Parteivernehmung) abzugrenzen (s.u. Rn 2). In dem Normzweck, die idR aus eigener Anschauung gewonnenen Kenntnisse einer Partei oder beider Parteien für die Erledigung des Rechtsstreits fruchtbar zu machen, liegt zugleich eine große Gefahr, durch eine Parteianhörung den Streitstoff zu ergänzen und die Partei als Beweismittel zu nutzen. Insofern enthält § 141 nicht unerhebliche Gefahrenmomente (s.u. Rn 2, 4). Eine weitere Parteianhörung speziell im Güteverfahren sieht § 278 III vor (s.u. Rn 6). Zweck der Norm ist es nicht, eine Missachtung des Gerichts zu ahnden.

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