Rn 11

Die Anordnung einer Sanktion nach Abs 3 ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 98, 892 [BVerfG 10.11.1997 - 2 BvR 429/97]). Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt allerdings Verschulden der Partei voraus. § 85 II ist nicht anwendbar (Zapf MDR 17, 556). Bei späterer Entschuldigung kann ein festgesetztes Ordnungsgeld wieder aufgehoben werden (§ 381). Die Norm räumt dem Gericht ein Ermessen ein (dazu Zapf MDR 17, 554). Die Festsetzung von Ordnungsgeld ist ermessensfehlerhaft, wenn in dem Termin keine Fragen zum Sachverhalt offengeblieben sind und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist (BAG NZA 08, 1151 [BAG 20.08.2007 - 3 AZB 50/05]; BAG v 1.10.14 – 10 AZB 24/14). Die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes beträgt gem Art 6 Abs 1 EGStGB zwischen 5 und 1.000 EUR. Ordnungshaft kommt nicht in Betracht. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde statt (§§ 141 III 1, 380 III). Die Verhängung von Ordnungsgeld ist auch dann möglich, wenn der erschienene Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage ist, zum schriftsätzlichen Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen (OLG Stuttgart MDR 09, 1301). Erscheint der Geschäftsführer einer jur Person nicht, so kommt Ordnungsgeld nur gegen diese, nicht gegen den Vertreter in Betracht (BGH ZIP 17, 1183; Dresd MDR 12, 543; Hamm NJW-RR 13, 575). Dies setzt eine ordnungsgemäße Ladung voraus (Hamm MDR 14, 50). Statt des Ordnungsgeldes kommt auch eine Verzögerungsgebühr gem § 38 GKG in Betracht (Celle NJW 18, 241 [KG Berlin 11.07.2017 - 21 U 100/16]).

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