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Es besteht die Gefahr, dass die Befragung der Partei gem § 141 zu einem Eingriff in den Beibringungsgrundsatz führt. Jedenfalls gibt sie dem Richter die Möglichkeit, durch inquisitorische Fragen den Streitstoff zu ergänzen oder zu verändern. Dies ist insb problematisch, wenn das Gericht die Partei entgegen ihrem Willen zu neuen oder veränderten Aussagen drängt. § 138 legitimiert jedenfalls eine solche gerichtliche Inquisitionstätigkeit ebenso wenig wie § 141.

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