I. Anordnung.
Rn 10
Das Gericht ordnet die Vorlage der Urkunde vAw an. In der mündlichen Verhandlung ergeht diese Anordnung durch Beschl, iÜ kann außerhalb der mündlichen Verhandlung nach § 273 Abs 2 Nr 5 eine Anordnung auch durch Verfügung erfolgen. Im Hinblick auf die erforderliche Ermessensbetätigung (s.o. Rn 9) ist eine Begründung der Anordnung durch das Gericht zwingend erforderlich. Das Gericht muss dabei zum Ausdruck bringen, ob es die Anordnung ggü der beweisbelasteten Partei oder (ausnahmsweise) ggü der nicht beweisbelasteten Partei erlässt. Es muss die Urkunde hinreichend genau bezeichnen und den Sachverhaltskomplex verdeutlichen, mit dem die Urkunde in Zusammenhang steht und die ihr Relevanz für den Streitgegenstand verleiht. Soweit in der Praxis mit § 142 die Gefahr einer gewissen Tendenz zur amtswegigen Beweisaufnahme verbunden ist (Stadler FS Beys 03, 1626, 1645), bedarf es einer gewissen Zurückhaltung bei der Anordnung.
II. Weigerungsrechte.
Rn 11
Wird die Anordnung einer Urkundenvorlage ggü einer Partei vom Gericht ausgesprochen, so enthält das Gesetz ggü der Partei keine Weigerungsrechte, wie sie etwa beim Zeugenbeweis bestehen (§§ 383 ff) oder wie sie der Gesetzgeber im Hinblick auf dritte Personen geregelt hat (Abs 2). Darin kommt eine bewusste Unterscheidung von Partei, Zeuge und dritter Person zum Ausdruck. Die §§ 383 ff sind daher auch nicht analog auf die Partei anwendbar. Allerdings kann und muss das Gericht das Vorliegen von Rechtspositionen iSd §§ 383 ff im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigen (Wagner JZ 07, 706, 715). So muss der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ebenso gewahrt werden wie der Schutz vor einer Belastung der Partei selbst. Gewahrt werden müssen auch anwaltliche Berufsrechte (Rühl ZZP 125, 25, 33 ff). Generell unzulässig wäre es daher, über § 142 die Handakte des Rechtsanwalts oder weitere Aufzeichnungen aus dem Anwaltsbüro vorlegen zu lassen.
III. Keine Sanktion.
Rn 12
Ein weiteres zentrales Problem der Norm ist ihre Sanktionslosigkeit (BGH MDR 14, 1341). Die gerichtliche Vorlageanordnung ggü einer Partei kann nicht unmittelbar erzwungen werden. Es gibt auch keine Sanktion bei Nichtbefolgung der Anordnung, insb ist es nicht möglich, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verhängen. Der Rechtsgedanke des § 141 III ist nicht anwendbar. Dennoch wird überwiegend geltend gemacht, die Anordnung sei nicht sanktionslos, da sie iRd Schlüssigkeit bzw Erheblichkeit des Sachvortrags und iRd freien Verhandlungs- und Beweiswürdigung des § 286 I frei gewürdigt werden kann. Dabei wird allerdings regelmäßig übersehen, dass die freie Beweiswürdigung nach § 286 I keine Sanktion darstellt. Zwar ist es zweifellos zulässig, dass das Gericht eine Nichtbeachtung der Vorlagepflicht frei würdigt, diese Nichtbeachtung ist aber nicht identisch mit einer Beweisvereitelung, die ihrerseits nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 zu einer Beweisfiktion führen könnte. Die Anwendung dieser Normen setzt ein echtes Urkundenbeweisverfahren iSd §§ 420 ff voraus.