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Das Ermessen ist gebunden, wenn die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Prozessarten betreffen (zB Urkundenprozess und ordentliches Verfahren). Auch nach unzulässiger Anspruchsverbindung (§ 260; § 126 II FamFG) ist eine Trennung zwingend. Umgekehrt darf eine Trennung nicht erfolgen, wenn die Ansprüche in einem Eventualverhältnis stehen. Denn dann würde der hilfsweise geltend gemachte Anspruch im selbstständigen Verfahren als Hauptantrag behandelt (bei Aufrechterhaltung des Eventualverhältnisses müsste die abgetrennte Klage als unzulässig abgewiesen werden; BGH MDR 15, 909). Im Fall der notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 darf das Gericht die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse nicht trennen. Generell gilt: Eine Abtrennung ist ermessensfehlerhaft, wenn ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, für die Parteien mit der Abtrennung lediglich Kostennachteile verbunden sind und die Prozesstrennung zum Verlust der Rechtsmittelfähigkeit führt. Demgegenüber steht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen der Abtrennung nicht entgegen: Die beim Erlass eines Teilurteils anerkannten Einschränkungen sind nicht zu beachten (BGH NJW 03, 2386 [BGH 03.04.2003 - IX ZR 113/02]).

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