Rn 14

Das materielle Recht kann der Aufrechnung entgegenstehen (vgl nur §§ 390, 392394 BGB). Ebenso wird die Aufrechnung durch materiellrechtliche Aufrechnungsverbote eingeschränkt. Auch prozessrechtliche Absprachen können zur Unzulässigkeit des Aufrechnungseinwands führen. In all diesen Fällen muss das Gericht vor Eintritt in die Sachprüfung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung zunächst die Zulässigkeit der Aufrechnung bestätigen und darf insb nicht vorab im Wege einer Alternativbegründung in der Sache über die Aufrechnungsforderung entscheiden (BGH NJW 61, 1862). Behandelt das Gericht die Aufrechnung als unzulässig, so ist die Entscheidung auch dann nicht gem § 322 II der Rechtskraft fähig, wenn die Aufrechnung zu Unrecht als unzulässig angesehen wird (BGH NJW 01, 3616).

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