Rn 9

Stehen die in Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang, kommt eine Trennung von Klage und Widerklage nicht in Betracht. Der rechtliche Zusammenhang ist regelmäßig bei der Zwischenfeststellungs-Widerklage nach § 256 II gegeben. Selbst bei fehlendem rechtlichen Zusammenhang kann keine Trennung erfolgen, wenn die Widerklage nur hilfsweise, für den Fall der Begründetheit der Klage, erhoben wurde (BGHZ 21, 13).

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