Rn 22

Haben die Parteien die zur Aufrechnung gestellte Forderung durch Schiedsvereinbarung den staatlichen Gerichten entzogen, so ist die Schiedsvereinbarung im Regelfall dahingehend auszulegen, dass die Parteien zugleich die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus diesem Rechtsverhältnis vor einem anderen Gericht als dem Schiedsgericht ausschließen wollten (BGHZ 60, 90; 38, 254; 23, 25). Denn ansonsten könnte das staatliche Gericht nach § 322 II rechtskräftig über Forderungen entscheiden, die nach dem Willen der Parteien nur vom Schiedsgericht entschieden werden sollen. Endet das Schiedsverfahren mit einem Schiedsspruch, so ist das Ziel der Schiedsvereinbarung – die Wahrung der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts – erreicht. Mit der durch den Schiedsspruch zugesprochenen Forderung kann vor staatlichen Gerichten auch dann aufgerechnet werden, wenn die Schiedsparteien das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 betreiben. Denn dieses Verfahren ist nicht mehr Teil des Schiedsverfahrens (BGH MDR 08, 460). Es erscheint folgerichtig, dass das Aufrechnungsverbot wiederauflebt, wenn der Schiedsspruch während des Prozesses, in dem die Aufrechnung erklärt wurde, aufgehoben wird (offen lassend: BGH MDR 08, 460). Wird der Schiedsspruch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits aufgehoben, ist der Weg der Restitutionsklage analog § 580 Nr 6 eröffnet (BGH MDR 08, 460).

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